Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Rheinischen  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat,
vom  13./18.  Dezember  1879.

Jnischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Dr.  Frölich  und  den  Geheimen  Regierungsrath  Fleck,  als
Kommissarien  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  und  den  Geheimen  Ober-Finanzrath
  Rötger,  als  Kommissar  des  Finanzministers,  einerseits  und  der
Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  andererseits  ist  unter  dem  Vorbehalte
  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  der
Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft  folgender
Vertrag  abgeschlossen  worden.

F.  1.

Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  überträgt  die  Verwaltung  und  den
Betrieb  ihres  ganzen  Unternehmens  ohne  irgend  welche  Beschränkung  auf  ewige
Zeiten  an  den  Staat.  Qu  diesem  Zwecke  übergiebt  die  Direktion  der  Rheinischen
Eisenbahngesellschaft  die  Verwaltung  und  den  Besitz  des  gesammten  beweglichen
und  unbeweglichen  Vermögens  der  Gesellschaft,  sowie  die  Bestände  aller  zum
Vermögen  der  Gesellschaft  gehörigen  oder  von  der  Direktion  der  Gesellschaft  verwalteten,
  für  die  Zwecke  des  Unternehmens  bestimmten  Fonds  an  die  vom  Staate
zur  Verwaltung  desselben  einzusetzende  Königliche  Behörde.

S.  2.

Die  Uebergabe  wird  am  1.  des  zweiten)  auf  die  Perfektion  des  Vertrages
folgenden  Monats  bewirkt.

Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Januar  1880  ab  die  Verwaltung  und  der
Betrieb  der  Rhishen  Eisenbahn  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen.

Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit  die  Verwaltung
  im  Interesse  des  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre  Direktion  führen
läßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  der  vorgängigen  Zustimmung
  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.

Vom  1.  Januar  1880  ab  gehen  auf  den  Staat  die  gesammten  Nutzungen
und  Lasten  des  Vermögens  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  ohne  jede  weitere
Beschränkung,  als  in  diesem  Vertrage  selbst  näher  bestimmt  ist,  über.  Insbesondere
fließt  der  gesemmte,  nach  Abzug  der  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,
  sowie  der  zur  planmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihen  der
Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  erforderlichen  Beträge  verbleibende  Reinertra
dem  Staate  ausschließlich  zu.  Zu  den  Anleihen  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  sind  auch  zu  rechnen  die  von  ihr  selbstschuldnerisch  übernommenen  Prioritäts-Obligationen
  der  ehemaligen  Bonn-Cölner  und  Cöln-Crefelder  Eisenbahngesellschaften.