Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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8)  des  Fonds  zur  Amortisation  des  Anlagekapitals  der  Strecke  von  Cleve
bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Zevenaar,
9)  des  Reservefonds  für  streitige  Ansprüche  (Delkrederefonds),
sowie  des  Erneuerungsfonds  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
  der  Verfügung  durch  besonderes  Gesetz  vorbehalten.

K.  4.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  für  die  Bauausführung
  derjenigen  Bahnstrecken  erforderlichen  Mittel,  für  welche  den  im  §.  1
bezeichneten  Eisenbahnunterneh  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
verliehen  ist,  an  Stelle  des  für  die  Ausführung  derselben  zu  begebenden  Anlagekapitals,
  sofern  sich  die  weitere  Begebung  als  unthunlich  oder  nach  dem  Ermessen
  des  Finanzministers  als  nachtheilig  erweisen  sollte,  Staatsschuldverschreibungen
  zu  dem  Vetrage  von  33  872  800  Mark  auszugeben.

G.  5.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Finanzminister  werden
ermächtigt,  demnächst  die  Auflösung  der  Rheinischen  und  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  nach  Maßgabe  der  im  §.  1  bezeichneten  Verträge
  herbeizuführen  und  bei  der  Auflösung  innerhalb  der  in  JF.  2  bezeichneten
Summen  den  Kaufpreis  für  den  Erwerb  der  Bahnen  “7  zahlen.

Der  Finanzminister  wird  ferner  ermächtigt,  die  bisher  begebenen  Anleihen
dieser  Gesellschaften  zum  Betrage  von  272  128  800  Mark,  soweit  dieselben  nicht
inzwischen  getilgt  sind,  zur  Rückzahlung  beziehungsweise  zum  Umtausche  gegen
Staatsschuldverschreibungen  zu  kundigen)  auch  die  hierzu  erforderlichen  Geldbeträge
  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Staatsschuldverschreibungen
  aufzubringen.

S.  6.

Ueber  die  Ausführung  der  im  §.  5  getroffenen  Bestimmungen  hat  die
Staatsregierung  dem  Landtage  bei  jedesmaliger  Vorlage  des  Etats  der  Eisenbahnverwaltung
  Rechenschaft  zu  geben.

..  7.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  Ge.  2)  4  und  5),  bestimmt,  soweit
nicht  durch  die  im  F.  1  angeführten  Verträge  Bestimmung  getroffen  ist,  der
Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Agung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
  S.  1197)  zur  Anwendung.