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3) über diejenigen Gegenstände zu berathen oder Beschluß zu fassen, welche
ihnen sonst noch zu diesem Behufe durch Gesetze oder Verordnungen
ausdrücklich überwiesen werden;
4) die Funktionen der bisherigen Bezirksräthe im chemaligen Kurfürstenthum
Hessen auszuüben, wamentlich in Bezug auf die Mitaufsicht über
die Kommunalverwaltung der einzelnen Gemeinden des Kreises.
S. 5.
In Beziehung auf die Verwaltung der Kreis-K langelegenheit
steht ihnen — unter der Mitwirkung und Aussicht der Staatsbehörden — namentlich
zu:
1) die Verwaltung der dem Kreise zugehörigen Fonds mit der Befugniß,
Ausgaben daraus zu beschließen;
2) die Verwaltung der dem Kreise zugehörigen Anstalten;
3) das Recht, 4 gemeinnützigen Zwecken, bei welchen ein Interesse des
Kreises obwaltet, oder zur Abwehr eines Nothstandes, die Kreiseingesessenen
mit Beiträgen zu belasten;
4) die Wahl und Bestellung der für die Verwaltung der Kreis-Kommunalangelegenheiten
etwa erforderlichen besonderen Beamten.
g. 6.
In Beziehung auf die Mitwirkung an der Kreisverwaltung haben sie
insbesondere Staatsprästationen, welche kreisweise auf#ubringen sind, und deren
Aufbringung durch Gesetz nicht bereits näher bestimmt ist, zu repartiren, und
heuur heilnahme an der Verwaltung gesetzlich erforderlichen Kommissionen zu
wählen.
S. 7.
Die Kreisversammlung wird gebildet:
1) aus den Besitzern von solchen im Kreise belegenen Gütern oder Waldungen,
welche zu einem Grundsteuer= Reinertrage von mindestens
1000 Rthlr. veranlagt sind,
2) aus Abgeordneten der Städte,
3) aus Abgeordneten der Landgemeinden.
g. 8.
Sofern der Domainenfiskus in einem Kreise Domainen oder Forsten von
dem im §. 7. Nr. 1. bezeichneten Reinertrage besitzt, erhält er auf dem Kreistage
eine Virilstimme.
C. 9.
Auch diejenigen Grundbesitzer, deren Güter zu einem Grundsteuer-Reinertrage
von milhessens 3500 Rthlr. veranlagt sind, haben ein Virilstimmrecht
und üben dasselbe ohne Beschränkung aus. Di
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