Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1474  —

3)  über  diejenigen  Gegenstände  zu  berathen  oder  Beschluß  zu  fassen,  welche
ihnen  sonst  noch  zu  diesem  Behufe  durch  Gesetze  oder  Verordnungen
ausdrücklich  überwiesen  werden;

4)  die  Funktionen  der  bisherigen  Bezirksräthe  im  chemaligen  Kurfürstenthum
  Hessen  auszuüben,  wamentlich  in  Bezug  auf  die  Mitaufsicht  über
die  Kommunalverwaltung  der  einzelnen  Gemeinden  des  Kreises.

S.  5.

In  Beziehung  auf  die  Verwaltung  der  Kreis-K  langelegenheit
steht  ihnen  —  unter  der  Mitwirkung  und  Aussicht  der  Staatsbehörden  —  namentlich
  zu:

1)  die  Verwaltung  der  dem  Kreise  zugehörigen  Fonds  mit  der  Befugniß,
Ausgaben  daraus  zu  beschließen;

2)  die  Verwaltung  der  dem  Kreise  zugehörigen  Anstalten;

3)  das  Recht,  4  gemeinnützigen  Zwecken,  bei  welchen  ein  Interesse  des
Kreises  obwaltet,  oder  zur  Abwehr  eines  Nothstandes,  die  Kreiseingesessenen
  mit  Beiträgen  zu  belasten;

4)  die  Wahl  und  Bestellung  der  für  die  Verwaltung  der  Kreis-Kommunalangelegenheiten
  etwa  erforderlichen  besonderen  Beamten.

g.  6.

In  Beziehung  auf  die  Mitwirkung  an  der  Kreisverwaltung  haben  sie
insbesondere  Staatsprästationen,  welche  kreisweise  auf#ubringen  sind,  und  deren
Aufbringung  durch  Gesetz  nicht  bereits  näher  bestimmt  ist,  zu  repartiren,  und
heuur  heilnahme  an  der  Verwaltung  gesetzlich  erforderlichen  Kommissionen  zu
wählen.

S.  7.

Die  Kreisversammlung  wird  gebildet:

1)  aus  den  Besitzern  von  solchen  im  Kreise  belegenen  Gütern  oder  Waldungen,
  welche  zu  einem  Grundsteuer=  Reinertrage  von  mindestens
1000  Rthlr.  veranlagt  sind,

2)  aus  Abgeordneten  der  Städte,

3)  aus  Abgeordneten  der  Landgemeinden.

g.  8.

Sofern  der  Domainenfiskus  in  einem  Kreise  Domainen  oder  Forsten  von
dem  im  §.  7.  Nr.  1.  bezeichneten  Reinertrage  besitzt,  erhält  er  auf  dem  Kreistage
  eine  Virilstimme.

C.  9.

Auch  diejenigen  Grundbesitzer,  deren  Güter  zu  einem  Grundsteuer-Reinertrage
  von  milhessens  3500  Rthlr.  veranlagt  sind,  haben  ein  Virilstimmrecht
und  üben  dasselbe  ohne  Beschränkung  aus.  Di

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