Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Vorstehende  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
Erklärung  des  Königlich  Württembergischen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  vom  26.  April  1881  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  äöffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  9.  Februar  1882.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

In  Vertretung:
Busch.

(Nr.  8830.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Hannover.  Vom  28.  Januar  1882.

Auf  Grund  des  §F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz

Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,

  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das

Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hannover  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Kaltenweide,  Krähenwinkel,  Langenhagen,  Langenforth,
Forstort  Cananohe,  Forstort  Mecklenheide,  Groß-Buck  hholz,  Klein-Buchholz,
  Bothfeld,  Schulenburg,  Godshorn,  Engelbostel,  Stöcken,
Leinhausen,  Herrenhausen  f,Hainholz,  Vahrenwald,  List  und  den  zu
dem  Bezirk  desselben  Amtsgerichts  gehörigen  Grundst
Alt-Warmbüchner-Moor

am  1.  März  1882  beginnen  soll.
Berlin,  den  28.  Januar  1882.

 

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Der  Justizminister.
Friedberg.

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