Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

VI.

VIII.

Mark.
Uebertrag  90  466  200
zur  Fertigstellung  und  Abwickelung  von  Bauausführungen
  im  Bereich  des  Rheinischen  Eisenbahnunternehmens:

die  Summe  dddy  #  -  6  837  000

.  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für  den  Bau  der  Bahn

von  Cölbe  nach  Laasphe:
die  Summe  nnnnn  ...  150  000

zur  Gewährung  eines  weiteren  Zuschusses  zu  den
Grunderwerbskosten  der  im  F.  1  unter  Nr.  I.  13  des
Gesetzes,  betreffend  die  Erweiterung,  Vervollständigung
  und  bessere  Ausrüstung  des  Staatseisenbahnnetzes,
  vom  15.  Mai  1882  (Gesetz  Samml.  S.  280)
zur  Ausführung  genehmigten  Eisenbahn  von  Prüm
über  St.  Vith  und  Montjoie  nach  Rothe  Erde
(Aachen)  mit  Abzweigung  von  Faimonville  oder  einem
anderen  geeigneten  Punkte  der  Hauptbahn  nach  Malmedy
  außer  dem  im  FJ.  1  unter  Litt.  A.  b  dieses  Gesetzes
  bewilligten  Zuschuß  von  343  000  Mark:

die  Summe  .  .  .  ..  ...  .  .  .........  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  157  000

insgesammt  97  610  200
zu  verwenden.

Mit  der  Ausführung  der  unter  Nr.  I.  a  3  bis  19  aufgeführten  Bahnen

ist  erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.

Der  gesammte  zum  Bau  der  Bahnen,  einschließlich  aller  Nebenanlagen,
nach  Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  festzustellenden
Projekte  erforderliche  Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung  unentgeltlich
und  lastenfrei  zum  Eigenthum  zu  überweisen  oder  die  Erstattung  der
sämmtlichen,  staatsseitig  für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung
  oder  der  Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller
Nebenentschädigungen  für  Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile,
in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen  und  sicherzustellen.  Zu  den  Grunderwerbskosten
  für  nachfolgende  Bahnen  soll  staatsseitig  ein  Zuschuß  gewährt
werden,  und  zwar:
a)  für  die  Bahn  zu  Nr.  7  (Mittelsteine  Landesgrenze  [OttendorfI)  von
76  000  Mark,

b)  für  die  Bahn  zu  Nr.  12  (Solingen—Vohwinkel)  von  480  O000