VI.
VIII.
Mark.
Uebertrag 90 466 200
zur Fertigstellung und Abwickelung von Bauausführungen
im Bereich des Rheinischen Eisenbahnunternehmens:
die Summe dddy # - 6 837 000
. zur Deckung der Mehrkosten für den Bau der Bahn
von Cölbe nach Laasphe:
die Summe nnnnn ... 150 000
zur Gewährung eines weiteren Zuschusses zu den
Grunderwerbskosten der im F. 1 unter Nr. I. 13 des
Gesetzes, betreffend die Erweiterung, Vervollständigung
und bessere Ausrüstung des Staatseisenbahnnetzes,
vom 15. Mai 1882 (Gesetz Samml. S. 280)
zur Ausführung genehmigten Eisenbahn von Prüm
über St. Vith und Montjoie nach Rothe Erde
(Aachen) mit Abzweigung von Faimonville oder einem
anderen geeigneten Punkte der Hauptbahn nach Malmedy
außer dem im FJ. 1 unter Litt. A. b dieses Gesetzes
bewilligten Zuschuß von 343 000 Mark:
die Summe . . . .. ... . . ......... . . . . . .. . . . .. 157 000
insgesammt 97 610 200
zu verwenden.
Mit der Ausführung der unter Nr. I. a 3 bis 19 aufgeführten Bahnen
ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
A.
Der gesammte zum Bau der Bahnen, einschließlich aller Nebenanlagen,
nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festzustellenden
Projekte erforderliche Grund und Boden ist der Staatsregierung unentgeltlich
und lastenfrei zum Eigenthum zu überweisen oder die Erstattung der
sämmtlichen, staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung
oder der Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller
Nebenentschädigungen für Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile,
in rechtsgültiger Form zu übernehmen und sicherzustellen. Zu den Grunderwerbskosten
für nachfolgende Bahnen soll staatsseitig ein Zuschuß gewährt
werden, und zwar:
a) für die Bahn zu Nr. 7 (Mittelsteine Landesgrenze [OttendorfI) von
76 000 Mark,
b) für die Bahn zu Nr. 12 (Solingen—Vohwinkel) von 480 O000