Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Hypotheken  und  Grundschulden  müssen,  um  nach  der  Vorschrift  des  F.  64
Absatz  2  zur  Sicherheitsleistung  benutzt  werden  zu  können,  innerhalb  des  Steueranschlags
  eingetragen  sein.

§.  200.

Im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1873,  betreffend  das  Grundbuchwesen
  im  Bezirke  des  vormaligen  Appellationsgerichts  zu  Cassel  (Gesetz  Samml.
S.  273),  gehen  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  Grundgerechtigkeiten,  welche
der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedürfen,  wenn  sie  der  Forderung  des
betreibenden  Gläubigers  vorgehen,  auf  den  Ersteher  von  selbst  über.  Steht  eine
solche  Grundgerechtigkeit  dem  Anspruche  des  betreibenden  Gläubigers  nach,  so
finden  die  Vorschriften  des  F.  60  Absatz  1  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1873,
betreffend  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz  Hannover  (Gesetz=  Samml  S.  253),
für  die  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedürfenden  Domänen-Amortisationsund
  Rentenbankrenten.

20  1.

Stehen  im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1873,  betreffend
das  Grundbuchwesen  im  Bezirke  des  vormaligen  Appellationsgerichts  zu  Cassel,
bei  dem  zur  Zwangsversteigerung  gestellten  Grundstücke  Hypotheken  eingetragen,
welche  vor  dem  I1.  Juli  1874  entstanden  und  noch  nicht  gach  §.  43  des  erwähnten
Gesetzes  umgewandelt  sind,  so  ist  die  nach  F.  40  Nr.  8  an  die  Realberechtigten
zu  richtende  Mufforderung“  auch  dahin  zu  erlassen,  die  Ansprüche  aus  solchen
Hypotheken  spätestens  im  Versteigerungstermine  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe
von  Geboten  anzumelden,  widrigenfalls  dieselben  bei  Feststellung  des  geringsten
Gebots  nicht  berücksichtigt  werden  und  bei  Vertheilung  des  Kaufgeldes  gegen  die
berücksichtigten  Ansprüche  im  Range  zurücktreten.

Ansprüche  aus  solchen  Hypotheken  sind  bei  Feststellung  des  geringsten
Gebots  nur  d  berücksichtigen  (I§.  55,  56),  wenn  sie  rechtzeitig  angemeldet  sind.

Die  Aufnahme  der  Ansprüche  aus  solchen  Hypotheken  in  den  Vertheilungsplan
  (F.  106)  erfolgt  nur  auf  Grund  der  vor  oder  in  dem  Vertheilungstermine
erfolgten  Anmeldung.

Die  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigten  Ansprüche
gehen,  soweit  sie  mit  dem  beanspruchten  Realrechte  festgestellt  werden,  den  Ansprüchen
  aus  Hypotheken  der  bezeichneten  Art,  welche  nicht  spätestens  im  Versteigerungstermine
  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  angemeldet
sind,  vor  (9

Hypotheken  der  bezeichneten  Art  werden  dadurch,  daß  sie  von  dem  Ersteher
  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  übernommen  werden,  zu  der  rechtlichen
Bedeutung  eines  nach  dem  Gesetze  vom  5.  Mai  1872  begründeten  Hypothekenrechts
  erhoben  (H.  43  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1873).

Die  Vorschrift  des  dritten  Absatzes  findet  auch  bei  der  Aufstellung  des
Vertheilungsplans  im  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  (F.  149)  Anwendung.

(Tr.  8949.)