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Hypotheken und Grundschulden müssen, um nach der Vorschrift des F. 64
Absatz 2 zur Sicherheitsleistung benutzt werden zu können, innerhalb des Steueranschlags
eingetragen sein.
§. 200.
Im Geltungsbereiche des Gesetzes vom 29. Mai 1873, betreffend das Grundbuchwesen
im Bezirke des vormaligen Appellationsgerichts zu Cassel (Gesetz Samml.
S. 273), gehen im Falle der Zwangsversteigerung Grundgerechtigkeiten, welche
der Eintragung in das Grundbuch bedürfen, wenn sie der Forderung des
betreibenden Gläubigers vorgehen, auf den Ersteher von selbst über. Steht eine
solche Grundgerechtigkeit dem Anspruche des betreibenden Gläubigers nach, so
finden die Vorschriften des F. 60 Absatz 1 Anwendung.
Das Gleiche gilt im Geltungsbereiche des Gesetzes vom 28. Mai 1873,
betreffend das Grundbuchwesen in der Provinz Hannover (Gesetz= Samml S. 253),
für die der Eintragung in das Grundbuch bedürfenden Domänen-Amortisationsund
Rentenbankrenten.
20 1.
Stehen im Geltungsbereiche des Gesetzes vom 29. Mai 1873, betreffend
das Grundbuchwesen im Bezirke des vormaligen Appellationsgerichts zu Cassel,
bei dem zur Zwangsversteigerung gestellten Grundstücke Hypotheken eingetragen,
welche vor dem I1. Juli 1874 entstanden und noch nicht gach §. 43 des erwähnten
Gesetzes umgewandelt sind, so ist die nach F. 40 Nr. 8 an die Realberechtigten
zu richtende Mufforderung“ auch dahin zu erlassen, die Ansprüche aus solchen
Hypotheken spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe
von Geboten anzumelden, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten
Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die
berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.
Ansprüche aus solchen Hypotheken sind bei Feststellung des geringsten
Gebots nur d berücksichtigen (I§. 55, 56), wenn sie rechtzeitig angemeldet sind.
Die Aufnahme der Ansprüche aus solchen Hypotheken in den Vertheilungsplan
(F. 106) erfolgt nur auf Grund der vor oder in dem Vertheilungstermine
erfolgten Anmeldung.
Die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Ansprüche
gehen, soweit sie mit dem beanspruchten Realrechte festgestellt werden, den Ansprüchen
aus Hypotheken der bezeichneten Art, welche nicht spätestens im Versteigerungstermine
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet
sind, vor (9
Hypotheken der bezeichneten Art werden dadurch, daß sie von dem Ersteher
in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden, zu der rechtlichen
Bedeutung eines nach dem Gesetze vom 5. Mai 1872 begründeten Hypothekenrechts
erhoben (H. 43 des Gesetzes vom 29. Mai 1873).
Die Vorschrift des dritten Absatzes findet auch bei der Aufstellung des
Vertheilungsplans im Verfahren der Zwangsverwaltung (F. 149) Anwendung.
(Tr. 8949.)