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Ist der Gegenstand des Verfahrens vor Aufhebung desselben dem Ver-
walter nicht übergeben oder nicht von demselben in Besitz genommen, so werden
Gebühren nicht erhoben.
. 9.
Schreibgebühren werden nur für solche Abschriften und Ausfertigungen
erhoben, welche nur in Folge eines auf die Ertheilung gerichteten Antrags ertheilt
werden. Schuldner derselben ist der Antragsteller.
Bei dem Erlaß der Einleitungs= und Beitrittsbeschlüsse finden diese Be-
schränkungen nicht Anwendung, in der Beschwerdeinstanz nur bei der Zustellung
eines den Zuschlag in der Zwangsversteigerung ertheilenden Urtheils.
C. 10.
Für die von dem Vollstreckungsgericht veranlaßte Thätigkeit des Grundbuch-
oder Hypothekenrichters und des das Schiffsregister führenden Richters werden
Gebühren nicht erhoben, mit Ausnahme jedoch der Eintragung des Erstehers als
Eigenthümers und der Eintragung rückständigen Kaufgeldes.
C. 11.
Der Antragsteller ist verpflichtet, einen zur Deckung der baaren Auslagen
hinreichenden Vorschuß zu zahlen.
Der Antragsteller haftet für die nach den §#. 2, 7 zu erhebenden Kosten,
sofern dieselben nicht aus einer baar vorhandenen Theilungsmasse entnommen
werden können.
Für die von dem Antragsteller zu erhebenden Kosten und Kostenvorschüsse
haftet von mehreren Antragstellern, sofern diese nicht Mitberechtigte sind, jeder
ohne Rücksicht auf die Mitverhaftung Anderer.
K. 12.
Bei dem Antrage auf Wiederversteigerung eines versteigerten Gegenstandes
(§. 128 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen), sowie bei dem Antrage auf Zwangsversteigerung oder Zwangs-
verwaltung in den Fällen des §. 180 des bezeichneten Gesetzes finden die Vor-
schriften des §. 35 Nr. 2 und des F. 46 des Deutschen Gerichtskostengesetzes ent-
sprechende Anwendung. In den Fällen des F. 180 des bezeichneten Gesetzes wird
die Gebühr, sofern nicht ein Gläubiger der Antragsteller ist, nach der Hälfte des
Werthes des Gegenstandes berechnet.
Die Vorschrift des G. 17 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen
Gerichtskostengesetz vom 10. März 1879 wird aufgehoben.
G. 13.
Dieses Gesetz tritt am 1. November 1883 in Kraft.
Die Vorschriften desselben finden auf Jwangsversteigerungen, welche vor
dem bezeichneten Tage beantragt sind, nicht Anwendung.