Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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6) die Festsetzung der Voranschläge und Rechnungen der Gesammt- 
synodalkasse; 
7) die Mitwirkung bei Feststellung besonderer statutarischer Ordnungen für 
einzelne Kirchengemeinden und Synodalbezirke; 
8) die Prüfung der Legitimationen der Mitglieder; 
9) die Mitwirkung bei Feststellung oder Abänderung von Synodalbezirken 
in Gemäßheit des S. 57; 
10) die Zustimmung zur Einführung neuer regelmäßig wiederkehrender 
Kollekten; 
11) die Bewilligung von Beiträgen, welche durch Leistung der Kirchenkassen 
oder Kirchengemeinden gedeckt werden sollen, für allgemeine kirchliche 
Bedürfnisse des Bezirks, vorbehaltlich der Zustimmung der Kirchenbehörde; 
12) die Wahl des Synodalvorstandes und eines Synodalausschusses; 
13) die Mitwirkung bei der kirchlichen Gesetzgebung dergestalt, daß kirchliche 
Gesetze für den Bezirk ohne Zustimmung der Gesammtsynode nicht er- 
lassen, aufgehoben, abgeändert oder authentisch interpretirt, neue Religions- 
lehrbücher, Gesangbücher oder Agenden ohne diese Zustimmung nicht 
eingeführt werden können. 
Gegen die obligatorische Einführung der oben genannten kirchlichen Bücher, 
sowie gegen Abänderung lokaler liturgischer Einrichtungen steht jeder Gemeinde 
ein Widerspruchsrecht zu. 
S. 74. 
Die Synode wählt einen Vorstand, welcher aus einem Vorsitzenden, einem 
geistlichen und einem weltlichen Beisitzer besteht. Für die beiden letzteren werden 
Stellvertreter gewählt. Die Thätigkeit des jeweiligen Vorstandes endigt mit der 
erledigten Vorstandswahl der nächsten ordentlichen Synode. 
Die Wahl des Vorsitzenden unterliegt der Bestätigung des Ministers der 
geistlichen Angelegenheiten. 
Der Vorsitzende eröffnet die Synode, leitet die Verhandlungen, handhabt 
die äußere Ordnung und entscheidet bei Stimmengleichheit. Bei vorübergehender 
Bchinderung kann er sich durch einen Beisitzer vertreten lassen. 
ist zugleich Vorsitzender des Synodalausschusses. Die Beisitzer haben 
den Vorstzendin in seinen Geschäften zu unterstützen. 
S. 75. 
Dem Vorstande liegt ob: 
1) die Abfassung und Beglaubigung der Synodalprotokolle, sowie deren 
Einreichung an die Kirchenbehörde; 
2) die Ausführung der Synodalbeschlüsse; 
3) die Vorbereitung der Geschäfte für die nächste Synodalversammlung, 
insbesondere die Vorprüfung der Legitimationen.
	        
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