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6) die Festsetzung der Voranschläge und Rechnungen der Gesammt-
synodalkasse;
7) die Mitwirkung bei Feststellung besonderer statutarischer Ordnungen für
einzelne Kirchengemeinden und Synodalbezirke;
8) die Prüfung der Legitimationen der Mitglieder;
9) die Mitwirkung bei Feststellung oder Abänderung von Synodalbezirken
in Gemäßheit des S. 57;
10) die Zustimmung zur Einführung neuer regelmäßig wiederkehrender
Kollekten;
11) die Bewilligung von Beiträgen, welche durch Leistung der Kirchenkassen
oder Kirchengemeinden gedeckt werden sollen, für allgemeine kirchliche
Bedürfnisse des Bezirks, vorbehaltlich der Zustimmung der Kirchenbehörde;
12) die Wahl des Synodalvorstandes und eines Synodalausschusses;
13) die Mitwirkung bei der kirchlichen Gesetzgebung dergestalt, daß kirchliche
Gesetze für den Bezirk ohne Zustimmung der Gesammtsynode nicht er-
lassen, aufgehoben, abgeändert oder authentisch interpretirt, neue Religions-
lehrbücher, Gesangbücher oder Agenden ohne diese Zustimmung nicht
eingeführt werden können.
Gegen die obligatorische Einführung der oben genannten kirchlichen Bücher,
sowie gegen Abänderung lokaler liturgischer Einrichtungen steht jeder Gemeinde
ein Widerspruchsrecht zu.
S. 74.
Die Synode wählt einen Vorstand, welcher aus einem Vorsitzenden, einem
geistlichen und einem weltlichen Beisitzer besteht. Für die beiden letzteren werden
Stellvertreter gewählt. Die Thätigkeit des jeweiligen Vorstandes endigt mit der
erledigten Vorstandswahl der nächsten ordentlichen Synode.
Die Wahl des Vorsitzenden unterliegt der Bestätigung des Ministers der
geistlichen Angelegenheiten.
Der Vorsitzende eröffnet die Synode, leitet die Verhandlungen, handhabt
die äußere Ordnung und entscheidet bei Stimmengleichheit. Bei vorübergehender
Bchinderung kann er sich durch einen Beisitzer vertreten lassen.
ist zugleich Vorsitzender des Synodalausschusses. Die Beisitzer haben
den Vorstzendin in seinen Geschäften zu unterstützen.
S. 75.
Dem Vorstande liegt ob:
1) die Abfassung und Beglaubigung der Synodalprotokolle, sowie deren
Einreichung an die Kirchenbehörde;
2) die Ausführung der Synodalbeschlüsse;
3) die Vorbereitung der Geschäfte für die nächste Synodalversammlung,
insbesondere die Vorprüfung der Legitimationen.