Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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S.  70.

Die  Gesammtsynode  versammelt  sich  alle  sechs  Jahre  auf  Berufung  der
Kirchenbehörde.  Außerordentliche  Versammlungen  werden  mit  Zustimmung  des
Synodalvorstandes  von  der  Kirchenbehörde  unter  Genehmigung  des  Ministers  der
geistlichen  Angelegenheiten  berufen.

S.  71.
Nach  Eröffnung  der  Synode  werden  die  Mitglieder  der  Synode  von  dem
Vorsitzenden  mittels  des  feierlichen  Gelübdes:
„Ich  gelobe  vor  Gott,  daß  ich  als  Mitglied  der  Synode  gehorsam
dem  göttlichen  Worte,  in  Treue  gegen  den  Glauben  und  die  Ordnungen
der  evangelisch-reformirten  Kirche  die  Ehre  Gottes  und  das  Heil  der
Seelen  unverrückt  im  Auge  behalten,  und  trachten  will,  daß  die  Kirche
in  Einigkeit  des  Glaubens  und  in  Gemeinschaft  der  Liebe  wachse  zu
ihrer  selbst  Besserung  an  dem,  der  das  Haupt  ist,  Christus“

auf  getreue  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  verpflichtet.

Hierauf  folgt  die  Berichterstattung  des  Synodalausschusses  über  die  inneren
und  äußeren  Zustände  der  reformirten  Kirche  des  Bezirks  und  sodann  die  Neuwahl
  des  Vorstandes.

Jede  Sitzung  wird  mit  Gebet  eröffnet,  die  Synode  auch  mit  Gebet
geschlossen.  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich;  es  kann  die  Oeffentlichkeit  jedoch
durch  Mehrheitsbeschluß  der  Synode  für  einzelne  Verhandlungen  ausgeschlossen
werden.

§.  72.

Ueber  Beschlußfähigkeit  und  Beschlußnahme  gelten  die  Bestimmungen  des

§.  62.  Für  die  Wahl  zu  Kommissionen  genügt  relative  Mehrheit.

*mit

Der  Wirkungskreis  der  Gesammtsynode  umfaßt  nachfolgende  Befugnisse

und  Obliegenheiten:

1)  die  Sorge  für  Erhaltung  der  kirchlichen  Ordnung  in  Lehre,  Kultus  und
Verfassung,  für  Förderung  der  christlichen  Liebesthätigkeit  und  für  Abstellung
  wahrgenommener  Mißstände  durch  Anträge  oder  Beschwerden;

2)  die  Mitwirkung  bei  der  Bildung  der  Kommission  zur  Prüfung  der
Geistlichen  durch  Wahl  von  drei  Abgeordneten  aus  den  geistlichen
Mitgliedern  des  Gesammtsynodalbezirks,  welche  neben  drei  von  der
Kirchenregierung  zu  ernennenden  reformirten  Mitgliedern  in  die  Prüfungskommission
  mit  vollem  Stimmrecht  eintreten;

3)  die  Berathung  der  gestellten  Anträge  und  eingegangenen  Petitionen;

4)  die  Erledigung  der  Vorlagen  der  Kirchenbehörde;

5)  die  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  der  Bezirkssynodalkassen;

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