Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

N..  9.

Inhalt:  Geseth,  betreffend  die  Aufhebung  der  beiden  untersten  Stufen  der  Klassensteuer,  S.  37.  —  Gese)h,
betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom  1.  Upril  1882/84,  S.  so.
—  Geseh,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr
vom  1.  April  1883/84,  S.  40.

 

 

 

 

(Nr.  8920.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  beiden  untersten  Stufen  der  Klassensteuer.
Vom  26.  März  1883

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Umfang  derselben,  was  folgt:
S.  1.

I.  Die  beiden  untersten  Stufen  der  Klassensteuer  (P.  7  des  Gesetzes  vom
25.  Mai  1873,  Gesetz=  Samml.  S.  213)  werden  vom  1.  April  1883  ab  aufehoben,
  so  daß  mit  diesem  Zeitpunkte  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der
Kansensteurr  erst  bei  einem  Jahreseinkommen  von  mehr  als  900  Mark  beginnt.

II.  Drei  Monatsraten  der  Stufen  3  bis  12  der  Klassensteuer,  zwei  Monatsraten
  der  ersten  und  eine  Monatsrate  der  zweiten  Stufe  der  klassifizirten  Einkommensteuer
  bleiben  fortan  außer  Hebung,  und  zwar  im  Monate  Juli,  beziehentlich  in
den  darauf  folgenden  Monaten.

G.  2.

Die  Bestimmung  des  §.  20  Alinea  2  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1873
(Gesetz  Samml.  S.  213)  findet  auf  die  erste  bis  einschließlich  fünfte  Stufe  der
Einkommensteuer  Anwendung.

C.  3.

§.  6  des  Gesetzes  vom  zan  1655  (Gesetz  Samml.  S.  213),  §.  5  des  Gesetzes
vom  25.  Mai  1873  (Gesetz  Samml.  S.  222),  §.  9  Absatz  4  des  Gesetzes  vom
23.  Juni  1876  (Gesetz  Samml.  S.  169),  Artikel  II  des  Gesetzes  vom  12.  März
1877  (Gesetz=  Samml.  S.  19),  sowie  das  Gesetz  vom  10.  März  1881  (Gesetz-Samml.
  S.  126)  werden  aufgehoben.
Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8920.)  9

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  April  1883.