Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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4) um Entscheidungen, durch welche über den Verlust des Wahlrechts, 
Entlassung vom Amte eines reformirten Kirchenältesten oder Gemeinde- 
vertreters zu befinden ist, 
das Stimmrecht nur den reformirten Mitgliedern des Konsistoriums zustehen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 20. Februar 1884. 
Wilhelm. 
v. Goßler. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
 
	        
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