Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  10.—

 

Inhakt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestellung  des  Königlichen  evangelischen  Konsistoriums  zu  Aurich
als  Kirchenbehörde  für  die  evangelisch  reformirte  Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  77.  —  Verfügung
bes  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
  Bruchhausen,  Burgdorf,  Duderstadt  und  Walsrode,  S.  79V.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesey  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  rc.,  S.  80.

 

(Nr.  8980.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Februar  1884,  betreffend  die  Bestellung  des  Königlichen
  evangelischen  Konsistoriums  zu  Aurich  als  Kirchenbehörde  für  die
evangelisch-  reformirte  Kirche  der  Drovinz  Hannover.

Au  Ihren  Bericht  vom  16.  d.  M.  bestimme  Ich  kraft  der  Mir  als  Träger
des  landesherrlichen  Kirchenregiments  zustehenden  Befugnisse,  was  folgt:

Das  evangelische  Konsistorium  zu  Aurich  soll  die  Kirchenbehörde  bilden,
welcher  nach  der  im  F.  1  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  für  die
evangelisch-reformirte  Kirche  der  Provinz  Hannover  vom  12.  April  1882  getroffenen
  Bestimmung  diese  Kirche  unterstellt  wird.  Diese  Anordnung  tritt  mit
dem  1.  April  1884  in  Kraft.  Gleichzeitig  gehen  die  Zuständigkeiten  des  Oberkirchenraths
  zu  Nordhorn  und  der  Konsistorien  zu  Osnabrück,  Stade  und  Hannover
in  Betreff  der  kirchlichen  Verwaltung  der  ihnen  bisher  unterstellten  evangelischreformirten
  Gemeinden  auf  das  Konsistorium  in  Aurich  über.  Sobald  in  Gemäßheit
  des  §.  76  Absatz  1  der  vorgedachten  Kirchenordnung  vom  12.  April  1882
der  Gesammtsynodalausschuß  gebildet  sein  wird,  soll  bei  den  Beschlüssen  des  Konsistoriums
  zu  Aurich,  bei  denen  es  sich  handelt:

1)  um  Vorschläge  behufs  der  von  der  Kirchenregierung  zu  ernennenden

Mitglieder  der  theologischen  Prüfungskommission  für  die  Reformirten,

2)  um  Vorschläge  behufs  Ernennung  der  reformirten  Superintendenten,
sowie  der  Vorsitzenden  der  Bezirkssynode  der  Grafschaft  Bentheim,

3)  um  Disziplinarentscheidungen  gegen  reformirte  Geistliche  und  andere
reformirte  Kirchenbeamte  oder  um  Streichung  aus  der  Liste  der  reformirten
  Kandidaten,

Ce  s.  Samml.  1884.  (Nr.  8980.)  16

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  März  1884.