Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 167 — 
Staatsvertrag 
zwischen 
Preußen und Mecklenburg-Schwerin) betreffend die zur Zeit dem Berlin- 
Hamburger Eisenbahnunternehmen angehörigen, im Mecklenburg- 
Schwerinschen Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen. 
Nachdem zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich-Mecklenburg- 
Schwerinschen Regierung für den Fall des Ueberganges des Berlin-Hamburger 
Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat vereinbart ist, die finanzielle 
Betheiligung des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin an demselben ebenfalls 
auf den Preußischen Staat übergehen zu lassen, haben zum Zwecke der hierdurch 
erforderlich gewordenen Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Reichardt, 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Carl Fleck, 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt, 
Allerhöchstihren Regierungsrath Hermann Kirchhoff, 
und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg- 
Schwerin: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
Geheimen Legationsrath Max von Prollius und 
Allerhöchstihren Ministerialrath Ernst Ehlers, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati- 
fikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist: 
Artikel I. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung erklärt sich damit 
einverstanden, daß der Preußische Staat das Eigenthum an dem Verlin-Ham- 
burger Eisenbahnunternehmen erwirbt. 
Die zur Uebertragung des im Grohherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen 
Staatsgebiete befindlichen Eigenthums der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft 
auf den Preußischen Staat erforderlichen gerichtlichen (Grundbuchs-) Verhand- 
lungen genießen Stempelfreiheit und, soweit die Gebühren nicht nach dem be- 
stehenden Recht in kommunale Kassen fließen, auch Gebührenfreiheit. 
(Tr. 8000,
	        
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