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Staatsvertrag
zwischen
Preußen und Mecklenburg-Schwerin) betreffend die zur Zeit dem Berlin-
Hamburger Eisenbahnunternehmen angehörigen, im Mecklenburg-
Schwerinschen Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen.
Nachdem zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich-Mecklenburg-
Schwerinschen Regierung für den Fall des Ueberganges des Berlin-Hamburger
Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat vereinbart ist, die finanzielle
Betheiligung des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin an demselben ebenfalls
auf den Preußischen Staat übergehen zu lassen, haben zum Zwecke der hierdurch
erforderlich gewordenen Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Reichardt,
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Carl Fleck,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt,
Allerhöchstihren Regierungsrath Hermann Kirchhoff,
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-
Schwerin:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
Geheimen Legationsrath Max von Prollius und
Allerhöchstihren Ministerialrath Ernst Ehlers,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati-
fikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist:
Artikel I.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung erklärt sich damit
einverstanden, daß der Preußische Staat das Eigenthum an dem Verlin-Ham-
burger Eisenbahnunternehmen erwirbt.
Die zur Uebertragung des im Grohherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen
Staatsgebiete befindlichen Eigenthums der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft
auf den Preußischen Staat erforderlichen gerichtlichen (Grundbuchs-) Verhand-
lungen genießen Stempelfreiheit und, soweit die Gebühren nicht nach dem be-
stehenden Recht in kommunale Kassen fließen, auch Gebührenfreiheit.
(Tr. 8000,