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Dem Vorstande liegt die Abfassung und Beglaubigung der Sitzungs-
protokolle, sowie die Einsendung der Verhandlungen an Unseren Kommissarius
ob. Für die Aufzeichnung derselben kann der Vorstand Mitglieder der betreffenden
Abtheilung heranziehen.
s. 11.
Die Sitzungen der Synode werden mit Gebet eröffnet, die Schlußsitzung
auch mit Gebet geschlossen. Dieselben sind öffentlich.
Zur Beschlußfähigkeit einer Abtheilung ist die Anwesenheit von zwei Dritt-
theilen ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der
Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei Wahlen das Loos. Für Wahlen zu Ausschüssen genügt relative Mehrheit.
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang der Synode und ihrer Abtheilungen durch
eine vom Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten zu erlassende Geschäftsordnung
geregelt, in welcher auch über das Zusammentreten von Ausschüssen der beiden
Abtheilungen die erforderlichen Bestimmungen getroffen werden.
S. 12.
Die Soynode ist berufen, den Entwurf der Presbyterial= und Synodal-
Ordnung für die evangelischen Gemeinden des Konsistorialbezirks Cassel in Be-
rathung zu nehmen. Aenderungen bißheriger kirchlicher Einrichtungen, welche über
diesen nächsten Zweck hinausgehen, sind nicht Gegenstand ihrer Berathungen.
Die Entscheidung über Aenderungen, welche von der Synode oder von
einer ihrer Abtheilungen zu der ihr zu machenden Vorlage in Antrag gebracht
werden, behalten Wir Unserer Entschließung vor.
K.. 13.
Die Mitglieder der Synode erhalten Tagegelder und Reisekosten. Ueber
die Höhe derselben, sowie über die zu ihrer Anweisung erforderlichen Mittel ergeht
besondere Bestimmung des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 23. Juli 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister der geistlichen 1.
Angelegenheiten:
v. Scholz.
(Tr. 9014.