Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 317 — 
Dem Vorstande liegt die Abfassung und Beglaubigung der Sitzungs- 
protokolle, sowie die Einsendung der Verhandlungen an Unseren Kommissarius 
ob. Für die Aufzeichnung derselben kann der Vorstand Mitglieder der betreffenden 
Abtheilung heranziehen. 
s. 11. 
Die Sitzungen der Synode werden mit Gebet eröffnet, die Schlußsitzung 
auch mit Gebet geschlossen. Dieselben sind öffentlich. 
Zur Beschlußfähigkeit einer Abtheilung ist die Anwesenheit von zwei Dritt- 
theilen ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der 
Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, 
bei Wahlen das Loos. Für Wahlen zu Ausschüssen genügt relative Mehrheit. 
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang der Synode und ihrer Abtheilungen durch 
eine vom Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten zu erlassende Geschäftsordnung 
geregelt, in welcher auch über das Zusammentreten von Ausschüssen der beiden 
Abtheilungen die erforderlichen Bestimmungen getroffen werden. 
S. 12. 
Die Soynode ist berufen, den Entwurf der Presbyterial= und Synodal- 
Ordnung für die evangelischen Gemeinden des Konsistorialbezirks Cassel in Be- 
rathung zu nehmen. Aenderungen bißheriger kirchlicher Einrichtungen, welche über 
diesen nächsten Zweck hinausgehen, sind nicht Gegenstand ihrer Berathungen. 
Die Entscheidung über Aenderungen, welche von der Synode oder von 
einer ihrer Abtheilungen zu der ihr zu machenden Vorlage in Antrag gebracht 
werden, behalten Wir Unserer Entschließung vor. 
K.. 13. 
Die Mitglieder der Synode erhalten Tagegelder und Reisekosten. Ueber 
die Höhe derselben, sowie über die zu ihrer Anweisung erforderlichen Mittel ergeht 
besondere Bestimmung des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 23. Juli 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Minister der geistlichen 1. 
Angelegenheiten: 
v. Scholz. 
(Tr. 9014.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.