Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Dem  Vorstande  liegt  die  Abfassung  und  Beglaubigung  der  Sitzungsprotokolle,
  sowie  die  Einsendung  der  Verhandlungen  an  Unseren  Kommissarius
ob.  Für  die  Aufzeichnung  derselben  kann  der  Vorstand  Mitglieder  der  betreffenden
Abtheilung  heranziehen.

s.  11.

Die  Sitzungen  der  Synode  werden  mit  Gebet  eröffnet,  die  Schlußsitzung
auch  mit  Gebet  geschlossen.  Dieselben  sind  öffentlich.

Zur  Beschlußfähigkeit  einer  Abtheilung  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Dritttheilen
  ihrer  Mitglieder  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Mehrheit  der
Stimmen  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,
bei  Wahlen  das  Loos.  Für  Wahlen  zu  Ausschüssen  genügt  relative  Mehrheit.
Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  der  Synode  und  ihrer  Abtheilungen  durch
eine  vom  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten  zu  erlassende  Geschäftsordnung
geregelt,  in  welcher  auch  über  das  Zusammentreten  von  Ausschüssen  der  beiden
Abtheilungen  die  erforderlichen  Bestimmungen  getroffen  werden.

S.  12.

Die  Soynode  ist  berufen,  den  Entwurf  der  Presbyterial=  und  Synodal-Ordnung
  für  die  evangelischen  Gemeinden  des  Konsistorialbezirks  Cassel  in  Berathung
  zu  nehmen.  Aenderungen  bißheriger  kirchlicher  Einrichtungen,  welche  über
diesen  nächsten  Zweck  hinausgehen,  sind  nicht  Gegenstand  ihrer  Berathungen.

Die  Entscheidung  über  Aenderungen,  welche  von  der  Synode  oder  von
einer  ihrer  Abtheilungen  zu  der  ihr  zu  machenden  Vorlage  in  Antrag  gebracht
werden,  behalten  Wir  Unserer  Entschließung  vor.

K..  13.

Die  Mitglieder  der  Synode  erhalten  Tagegelder  und  Reisekosten.  Ueber
die  Höhe  derselben,  sowie  über  die  zu  ihrer  Anweisung  erforderlichen  Mittel  ergeht
besondere  Bestimmung  des  Ministers  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  23.  Juli  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  der  geistlichen  1.
Angelegenheiten:

v.  Scholz.

(Tr.  9014.