Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 42 — 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt. 
g. 4. 
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an 
den Inhabern von Aktien der Posen-Creuzburger Eisenbahngesellschaft an Stelle 
ihres Antheils am Liquidationserlöse gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zu- 
gehörigen Dividendenscheinen und Talons eine Abfindung anzubieten, und zwar: 
a) für je drei Stammaktien à 300 Mark eine Staatsschuldverschreibung der 
vierprozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von dreihundert 
Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Juli 1884, 
b) für je eine Prioritäts-Stammaktie à 600 Mark Staatsschuldverschreibungen 
der vierprozentigen konsolidirten Anleihe des Preußischen Staates zum 
Nennwerthe von je sechshundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit 
vom 1. Januar 1884. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem 
Beginne des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in 
Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Um- 
tausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
G. 5. 
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesell- 
schaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Ab- 
tretung des Unternehmens (F. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten 
Aktien entfallenden Betrages (§. 4) behufs statutenmäßiger Vertheilung an die 
Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse 
gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
Die nicht begebenen 650 Stück Stammaktien werden vernichtet. 
S. 6. 
Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am 1. des zweiten auf die Perfektion 
dieses Vertrages folgenden Monats bewirkt. 
Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1884 ab Verwaltung und Betrieb 
der Posen-Creuzburger Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen) so daß 
also die Intraden der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.