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Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten steht der betreffenden Körperschaft
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Dieselbe
kann zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen be-
sonderen Vertreter bestellen.
. 92.
Beschlüsse der Kommunallandtage und des Provinziallandtages, welche
folgende Angelegenheiten betreffen:
1) den Erlaß von Statuten gemäß §. 6 Nr. 1 und F. 32,
2) Mehr= oder Minderbelastungen einzelner Theile des Bezirks gemäß §. 82,
3) Aufnahme von Anleihen, durch welche die Bezirksverbände oder der
Provinzialverband mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits
vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde, sowie Uebernahme
von Bürgschaften auf die Bezirksverbände oder den Provinzialverband,
4) eine Belastung der Bezirksverbände durch Beiträge über fünfundzwanzig
Prozent des Gesammtaufkommens an direkten Staatssteuern,
5) eine neue Belastung der Bezirksverbände oder des Provinzialverbandes
ohne gesetzliche Verpflichtung, insofern die aufzulegenden Leistungen über
die nächsten fünf Jahre hinaus fortdauern sollen,
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen
zu 2 und 3 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 4 und 5
der Bestätigung der Minister des Innern und der Finanzen.
g. 93.
Der Genehmigung der zuständigen Minister bedürfen ferner die von den
Kommunallandtagen und dem Provinziallandtage gemäß §. 6 Nr. 2, S#. 32 und 68
für folgende Bezirks= beziehungsweise Provinzialinstitute und Verwaltungszweige
zu beschließenden Reglements:
1) Landarmen= und Korrigendenanstalten,
2) Irren-, Taubstummen-, Blinden= und Idiotenanstalten,
3) Hebammenlehrinstitute,
4) Bezirks= beziehungsweise Provinzialhülfs= und Darlehnskassen,
5) Versicherungsanstalten.
Dieser Genehmigung unterliegen jedoch die gedachten Reglements nur in-
soweit, als sich die Bestimmungen derselben beziehen:
in Betreff der zu 1 und 2 gedachten Anstalten auf die Aufnahme,
die Behandlung und Entlassung der Landarmen, Korrigenden, Irren,
Taubstummen, Blinden und Idioten beziehungsweise auf den Unter-
richt derselben,
in Betreff der Hebammenlehrinstitute zu 3 auf die Aufnahme, den
Unterricht und die Prüfung der Schülerinnen,
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