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in Betreff der Bezirks= beziehungsweise Provinzialhülfs= und Dar-
lehnskassen zu 4 auf die Grundsätze, nach denen die Gewährung von
Darlehnen zu erfolgen hat,
in Betreff der Versicherungsanstalten zu 5 auf die Organisation und
die Verwaltungsgrundsätze.
Ingleichen bedarf das im F. 69 vorgeschriebene Reglement über die dienst-
lichen Verhältnisse der Beamten des Bezirksverbandes beziehungsweise der Provinzial=
beumten der Genehmigung des Ministers des Innern in Betreff der Grundsätze
über die Anstellung, Entlassung und Pensionirung der Beamten.
d. 94.
Unterläßt oder verweigert ein Bezirksverband oder der Provinzialverband,
die ihm gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zu-
ständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außer-
ordentlich zu genehmigen, so verfügt der Oberpräsident, unter Angabe der Gründe,
die Eintragung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen
Ausgaben.
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten steht dem Bezirks= beziehungs-
weise Provinzialverbande innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberver-
waltungsgerichte zu. Zur Ausführung der Rechte des Bezirks= beziehungsweise
Provinzialverbandes kann der Kommunal- beziehungsweise Provinziallandtag einen
besonderen Vertreter bestellen.
Auflösung der Kommunallandtage und des Provinziallandtages.
. 95.
Auf den Antrag des Staatsministeriums können die Kommnunallandtage,
sowie der Provinziallandtag durch Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es
sind sodann Neuwahlen anzuordnen, welche innerhalb drei Monaten vom Tage
der Auflösung an erfolgen müssen. Der neugewählte Landtag ist innerhalb sechs
Monaten nach erfolgter Auflösung zu berufen.
Im Falle der Auflösung eines Kommunallandtages oder des Provinzial=
landtages bleiben die gewählten Mitglieder des Landes= beziehungsweise des Pro-
vinzialausschusses und der Bezirks= beziehungsweise Provinzialkommissionen bis
zum Zusammentritte des neu gebildeten Kommunal= oder Provinziallandtages in
Wirksamkeit.
Vierter Titel.
Schluß-, Uebergangs= und Ausführungs-Bestimmungen.
d. 96.
Die gegenwärtige Provinzialordnung tritt gleichzeitig mit der Kreisordnung
für die Provinz Hessen-Nassau in Kraft. Zu demselben Zeitpunkte verlieren alle
mit den Vorschriften derselben in Widerspruch stehenden oder mit ihr nicht zu
vereinigenden gesetzlichen Bestimmungen ihre Gültigkeit.