— 11 —
Gemeindeglieder öffentlich auszulegen, und daß beziehungsweise wo dies
geschieht, in dem letzten vor der Auslegung stattfindenden Hauptgottes-
dienst zu verkünden;
10) bei allen Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden
oder zur Unterstützung christlicher Vereine und Anstalten, sofern der Be-
trag der Einzelbewilligung 50 Mark übersteigt;
11) bei Errichtung von Gemeindestatuten;
12) bei Bestellung eines besoldeten Kirchenrechnungsführers.
. 23.
Das Presbyterium ist befugt, zu Beschlüssen auch über andere Gemeinde-
angelegenheiten die Zustimmung der Gemeindeverordneten einzuholen.
In diesem Falle dürfen die Beschlüsse des Presbyteriums nicht eher voll-
zogen werden, als bis die Zustimmung ertheilt ist.
IV. Bildung der Gemeindeorgane.
1. Gemeindeverordnete.
. 24.
Die für die Gemeinde festgestellte Anzahl von Gemeindeverordneten wird
von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt.
Die Wahl erfolgt entweder ungetrennt oder in Wahlbezirken.
Die Eintheilung einer Gemeinde in Wahlbezirke kann entweder zur Er-
leichterung des Wahlgeschäfts geschehen, so daß das Ergebniß der Wahl durch
Zusammenzählung der in den einzelnen Bezirken abgegebenen Stimmen gewonnen
wird, oder dergestalt, daß jeder Wahlbezirk für sich eine gewisse Zahl von Ge-
meindeverordneten wählt.
In Kirchspielen, welche aus verschiedenen Ortschaften (Gemeinden, Guts-
bezirken) bestehen, erfolgt die Wahl regelmäßig auf die letztere Art. Das Zahlen-
verhältniß der von den einzelnen Bezirken zu wählenden Gemeindeverordneten wird
vom Dihzesansynodalvorstand nach Anhörung des Presbyteriums unter Berück-
sichtigung der Seelenzahl und der sonst in Betracht kommenden Verhältnisse fest-
estellt.
* lnr
Die Gemeindeverordneten werden nach einfacher (relativer) Stimmenmehrheit
gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Wahlberechtigt sind alle konfirmirten, selbstständigen, über 25 Jahre alten
männlichen Mitglieder der Gemeinde, welche mindestens ein Jahr in der Ge-
meinde wohnen.
Selbstständig sind diejenigen, welche einen eigenen Haushalt haben oder
ein öffentliches Amt bekleiden, oder ein eigenes Geschäft, oder als Mitglied einer
Familie deren Geschäft führen.
Als selbstständig sind insbesondere nicht anzunehmen diejenigen, welche unter
Vormundschaft oder Pflegschaft, oder welche in Kost und Lohn eines Anderen
(Tr. 9103.) 2“