Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Die  eingehenden  Einsprüche  hat  das  Presbyterium  zu  prüfen  und  nach
Befinden  die  Liste  zu  berichtigen.  Gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  steht  dem
dadurch  von  der  Wahl  Ausgeschlossenen  binnen  zwei  Wochen  die  Berufung  an
den  Diözesansynodalvorstand  zu.  Durch  Einlegung  der  Berufung  wird  die  anstehende
  Wahl  nicht  aufgehalten.  Zwischen  dem  Ende  der  Einspruchsfrist  und
dem  Tage  der  Wahl  müssen  mindestens  zwei  Wochen  in  der  Mitte  liegen.

§.  29.

Die  Einladung  der  Gemeindeglieder  zur  Wahl  hat  unter  Angabe  der  Zeit
und  des  Orts  der  letzteren,  sowie  der  Zahl  der  zu  wählenden  Personen  in  zwei
auf  einander  folgenden  Hauptgottesdiensten  zu  geschehen.  Anderweite,  den  örtlichen
Verhältnissen  entsprechende  Bekanntmachungen  anzuordnen,  bleibt  dem  Presbyterium
überlassen.

§.  30.

Die  Wahl,  welche,  soweit  thunlich,  in  einem  kirchlichen  Gebäude  oder  in
einem  Schullokale  stattfindet,  wird  vom  Vorsitzenden  des  Presbyteriums  geleitet,
welchem  die  übrigen  Mitglieder  des  letzteren  und  erforderlichenfalls  einige  von
*  zu  bezeichnende  Gemeindeglieder  als  Beisitzer  des  Wahlvorstandes  zur  Seite

ehen.

Die  Wahl  wird  durch  eine  Ansprache  des  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes
eingeleitet  und  erfolgt  in  einem  Akt  für  die  ganze  Zahl  der  zu  Wählenden  mittelst
persönlicher  Stimmgebung,  welche  durch  mündliche  Erklärung  zu  Protokoll  oder
durch  Ueberreichung  eines  Stimmzettels  geschehen  kann.  Nur  die  persönlich  erschienenen
  Wähler  sind  stimmberechtigt.  Die  Stimmzettel  werden  am  Schluß
der  Wahlhandlung  verlesen.  Ueber  die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen.
  Dasselbe  wird  nach  erfolgter  Verlesung  vom  Vorsitzenden  und  zwei
Mitgliedern  des  Wahlvorstandes  unterzeichnet.

Einfache  Stimmenmehrheit  entscheidet.  Bei  Stimmengleichheit  für  zwei
oder  mehrere  entscheidet  das  Loos,  dessen  Ziehung  durch  ein  Mitglied  des  Wahlvorstandes
  nach  der  Bestimmung  des  Vorsitzenden  desselben  geschieht.

Die  Namen  der  gewählten  Gemeindeverordneten  sind,  soweit  thunlich,  im
Wahltermin,  jedenfalls  aber  an  dem  auf  die  Wahl  folgenden  Sonntage  von  der
Kanzel  zu  verkünden.

§S.  31.

Das  Presbyterium  hat  die  Wahl  zu  prüfen.  Jedes  wahlberechtigte  Gemeindemitglied
  ist  befugt,  Einwendungen  gegen  dieselbe  vor  Ablauf  der  Woche,
in  welcher  die  Verkündung  des  Wahlresultats  von  der  Kanzel  stattgefunden  hat,
vorzubringen.

Werden  Einwendungen  vorgebracht,  oder  hat  das  Presbyterium  selbst
Bedenken  gegen  eine  Wahl,  so  darf  der  Gewählte  bis  zur  Erledigung  der  Anstände
  an  den  Versammlungen  des  großen  Presbyteriums  nicht  Theil  nehmen.

Ueber  die  Gültigkeit  der  Wahl  entscheidet  in  erster  Instanz  das  Presbyterium
und  auf  eingelegte  Berufung,  welche  von  Zustellung  der  Entscheidung  an  innerhalb

(r.  9103.)