Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

— 17 — 
V. Schlußbestimmungen. 
d. 43. 
An den weitergehenden Rechten und herkömmlichen Befugnissen einzelner 
Kirchengemeinden, namentlich hinsichtlich der Bestellung, Wahl oder Präsentation 
der Geistlichen oder der sonstigen Beamten und Diener der Kirche beziehungsweise 
der Stiftungen, sowie in Betreff der Verwaltung des Kirchen-, Pfarrei= und 
Stiftungsvermögens oder in irgend einer anderen Beziehung, desgleichen an der 
inneren Organisation einzelner auf spezieller Konzession beruhenden Gemeinden wird 
durch diese Ordnung nichts geändert. Die nach den vorstehenden Bestimmungen 
zu bildenden Gemeindeorgane treten dabei an die Stelle der bisherigen, unbeschadet 
der Bestimmungen im folgenden Absatz. 
Bestehen in einer Gemeinde besondere, die Kirchengemeindeordnung ergänzende, 
näher bestimmende oder modifizirende Einrichtungen, deren Anerkennung sie wünscht, 
oder ergiebt sich sonst das Bedürfniß, neue derartige Einrichtungen zu treffen, 
so können solche zu einer statutarischen Bestimmung oder, insofern sie Gemeinde- 
angelegenheiten im Ganzen betreffen, zu einem förmlichen Gemeindestatut zusammen- 
gefaßt werden. 
S. 44. 
Das in den bestehenden Gesetzen begründete Recht, sowohl der Staats- 
behörden als der vorgesetzten Kirchenbehörden, die Gemeinden und ihre Organe 
zu einer pflichtmäßigen Thätigkeit anzuhalten, zu diesem Behufe ihnen Weisungen 
zu ertheilen und erforderlichenfalls die gesetzlich statthaften Zwangsmittel anzuwenden, 
erfährt durch diese Ordnung keine Veränderung. 
*’* 
An den Rechten der Patrone hinsichtlich der Präsentation oder Wahl der 
Geistlichen oder der sonstigen Beamten und Diener der Kirche wird durch diese 
Ordnung nichts geändert. 
Auch werden die kirchlichen Ehrenrechte der Patrone durch diese Ordnung 
nicht berührt. 
Zweiter Theil. 
Synodalordnung. 
Erster Abschnitt. 
Diözesansynodalordnung. 
d. 46. 
Es werden die in der Anlage verzeichneten Diözesansynodalverbände 
gebildet. 
Für jeden dieser Verbände besteht eine Diözesansynode. 
Filiale oder ständige Vikariate sollen zur Diözese des Pfarrorts gehören. 
Oes. Samml. 1886. (Nr. 9103.) 3
	        
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