Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Die  Verpflichtung  des  mit  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  Preußischem
Staatsgebiete  betrauten  Bayerischen  Dienstpersonales  erfolgt  durch  die  Königlich
Preußischen  Behörden.

Artikel  15.

Für  die  Mitbenutzung  des  Bahnhofes  Jossa  zur  Einführung  der  Lokalbahn
in  denselben,  sowie  des  Doppelbahnkörpers  und  des  Viaduktes  der  Elm-Gemün—-dener
  Bahn  leistet  die  Königlich  Bayerische  Regierung  eine  Vergütung,  welche
durch  Betriebsvertrag  zwischen  der  Königlich  Bayerischen  und  der  Königlich
Preußischen  Eisenbahnverwaltung  festgesetzt  werden  soll.

Ingleichen  soll  für  die  Benutzung  der  bestehenden  Anlagen  des  Bahnhofes
Jossa  zu  Betriebszwecken  der  Lokalbahn  und  für  die  Wahrnehmung  des  Abfertigungsdienstes
  dieser  Bahn  durch  die  Königlich  Preußische  Eisenbahnverwaltung
eine  den  thatsächlichen  Verhältnissen  angemessene  Entschädigung  von  der  Königlich
Bayerischen  Regierung  geleistet  werden,  welche  zwischen  den  beiderseitigen  Bahnverwaltungen
  vereinbart  werden  wird.

Artikel  16.

Vorstehender  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.
Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  baldmöglichst  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  19.  Dezember  1888.

(L.  S.)  Eb.  D’Avis.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  8.  März  1889  zu  Berlin  stattgefunden.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetes  vom  10.  April  1872  (Geset  ·  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Dezember  1888,  betreffend  die  eigenthümliche
  Erwerbung  der  zur  Erweiterung  des  Artillerie-Schießplatzes  bei
Falkenberg  in  Oberschlesien  unentbehrlichen  Grundstücke  für  den  Militärfiskus
  im  Wege  der  Enteignung,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Oppeln,  Jahrgang  1889  Nr.  8  S.  59,  ausgegeben  den
22.  Februar  1889)

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  2.  Januar  1889  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Duisburg  im  Betrage
von  1  000  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regienn  zu
Düsseldorf  Nr.  8  S.  67,)  ausgegeben  den  23.  Februar  1889;,

Ges.  Sammt  1889.  (Nr.  9323.)  9