Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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muß  angegeben  werden,  ob  die  Beglaubigung  auf  Grund  der  vor  dem  beglaubigenden
  Beamten  erfolgten  Fertigung  oder  der  vor  demselben  erfolgten  Anerkennung
  geschieht.

Diesem  Vermerk  muß  Ort  und  Datum  der  Ausstellung,  sowie  die  Unterschrift
  des  Gerichts  oder  Notars  beigefügt,  auch  das  Amtssiegel  beigedrückt
werden.  Erfolgt  die  Beglaubigung  durch  einen  Notar,  so  soll  außerdem  die
Nummer  des  Notariatsregisters,  unter  welcher  die  Beglaubigung  eingetragen  ist,
angegeben  und  die  Gebührenrechnung  beigefügt  werden.

Für  die  erforderliche  Prüfung  der  Identität  und  der  Geschäftsfähigkeit  des
Ausstellers  ist  der  richterliche  Beamte  oder  Notar  verantwortlich.

Der  Aufnahme  eines  Protokolls  über  die  Beglaubigung  bedarf  es  nicht.

S.  9.

Die  gesetzliche  Verpflichtung  des  Notars,  für  die  rechtzeitige  Entrichtung
der  Stempelabgabe  von  Amtswegen  Sorge  zu  tragen,  tritt  auch  alsdann  ein,
wenn  er  den  Entwurf  einer  Urkunde  selbst  anfertigt  und  nach  Vollziehung  durch
die  Betheiligten  die  Unterschriften  oder  Handzeichen  beglaubigt.

Auch  hat  in  diesem  Falle  der  Notar  eine  von  ihm  beglaubigte  Abschrift
des  Schriftstücks  zu  seinen  Akten  zurückzubehalten.

Diese  Abschrift  ist  stempelfrei.

S.  10.

Die  Notare  haben  in  ihre  Register  alle  aufgenommenen  Verhandlungen,
alle  angefertigten  und  beglaubigten  Entwürfe,  und  alle  auch  ohne  Aufnahme
einer  Verhandlung  ausgestellten  Beglaubigungen  von  Unterschriften  oder  Handzeichen,
  sowie  Zeugnisse  in  ununterbrochener  Reihenfolge  unter  fortlaufender
Nummer  dem  Gegenstande  nach  einzutragen.  Ausgenommen  sind  die  Wechselproteste,
  rücksichtlich  deren  es  bei  den  bestehenden  besonderen  Vorschriften  verbleibt.

S.  11.

Die  Notare  sind  verpflichtet,  über  die  bei  ihnen  eingehenden  fremden
Gelder,  geldwerthen  Papiere  und  Pretiosen  ein  besonderes  Verwahrungsbuch
zu  führen.

Die  näheren  Anordnungen  hierüber  erläßt  der  Justizminister.

Soweit  solche  Anordnungen  bereits  bestehen,  bleiben  dieselben  bis  zum  Erlaß
  anderweiter  Bestimmungen  des  Justizministers  in  Kraft.

K.  12.
Die  Artikel  2  und  18  der  Rheinischen  Notariatsordnung  (Verordnung  vom
25.  April  1822,  Gesetz-Samml.  S.  109)  werden  aufgehoben.
g.  13

Für  die  Zeit,  während  welcher  ein  Notar  beurlaubt  oder  durch  Krankheit
oder  sonst  behindert  ist,  seine  Geschäfte  wahrzunehmen,  kann  derselbe  die  sein  Amt
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