Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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für  Amtshandlungen  von  Ober-Kontrolebeamten  zu  entrichten  sind,  sowie  an  Verwaltungskostenbeiträgen
  von  Privatinteressenten,  Erlös  für  verkaufte  geldwerthe
Formulare,  alte  Akten,  Register,  Zeitungen  u.  s.  w.)  oder  durch  außerordentliche
Einnahmen  (z.  B.  Steuern  der  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  besoldeten  Beamten)
gedeckt  werden,  durch  Ueberweisung  eines  Theils  der  den  Vereinsstaaten  für  ihr
Vereinsgebiet  vom  Reich  gewährten  Verwalt  itungen  beziehungsweise
durch  Betrrige  nach  dem  Verhältniß  der  Bevölkerung  aufzubringen  sind.

Bis  auf  Weiteres  sollen  der  Gemeinschaft  von  den  Vereinsstaaten  zur
Deckung  der  gemeinschaftlichen  Ausgaben  zur  Verfügung  gestellt  werden:

1)  „Fünfzehn  Prozent“  der  Vergütungen  für  die  Erhebung  und  Verwaltung
  der  Materialsteuer  und  Verbrauchsabgabe  für  Zucker,  sowie  der
Uebergangsabgabe  von  Bierz;

2)  „Fünfunddreißig  Prozent“  der  Vergütungen  für  die  Erhebung  und
Verwaltung  der  Tabacksteuer,  Maischbottich=  und  Branntweinmaterialsteuer,
  Verbrauchsabgabe  für  Branntwein  und  Zuschlag  zu  derselben,
Brausteuer  und  Stempelsteuer  für  Spielkarten;

ferner

3)  die  dem  Reich  auf  die  Einnahme  an  Satlzsteuer  angerechneten  Vergütungen
  für  Oberbeamte.

Sollte  das  Reich  einzelne  der  Vergütungen  zu  a  1  und  2  später  auf  Grund
spezieller  Liquidation  der  wirklichen  Verwaltungskosten  gewähren,  so  erhält  der
Thüringische  Verein  nur  den  auf  die  gemeinschaftlichen  Beamten  fallenden  Theil
der  betreffenden  Vergütungen.

Der  durch  Rückeinnahmen,  außerordentliche  Einnahmen  und  die  Ueberweisungen

  zu  a  1,  2  und  3  nicht  gedeckte  Theil  der  gemeinsamen  Verwaltungskosten
  wird  von  den  Vereinsstaaten  nach  dem  Verhältniß  der  Bevölkerung  aufgebracht.

Für  den  Fall,  daß  in  einem  Etatsjahre  die  Ueberweisungen  den  Gesammt.
betrag  der  gemeinsamen  Verwaltungskosten  übersteigen,  findet  eine  Ermäßigung
der  Beiträge  zu  a  2  insoweit  statt,  als  sie  eintreten  kann,  um  die  JZahlung  von
Beiträgen  nach  dem  Verhältniß  der  Bevölkerung  entbehrlich  zu  machen.

b.  Auf  diejenigen  vor  dem  1.  Januar  1885  bei  der  Generalinspektion
des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins  angestellten  Beamten,  welche  sich  den
im  Jahre  1887  vereinbarten  Pensionirungsvorschriften  noch  nicht  unterworfen
haben  oder  nicht  noch  unterwerfen,  finden  die  Bestimmungen  im  F§.  13  Ziffer  1
des  Erfurter  Konferenzprotokolls  vom  27.  Mai  1846  und  in  dem  dazu  gehörigen
Pensionsregulativ  (lit.  E)  ferner  Anwendung.  Dagegen  treten  für  die  Wittwen
und  Waisen  dieser  Beamten  die  Bestimmungen  im  F.5  und  F.  6  Absatz  2  des
u  §.  18  des  Konferenzprotokolls  vom  13.  Oktober  1860  gehörigen  Regulativs
außer  Wirksamkeit.