Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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werden, so ist der Vorsteher berechtigt, Geldstrafen bis zur Höhe von drei Mark 
anzudrohen und festzusetzen. · 
Der Ausführung durch einen Dritten sowie der Festsetzung einer Geldstrafe 
muß immer eine schriftliche Androhung vorhergehen; in dieser ist, sofern eine 
Handlung erzwungen werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die 
Ausführung gefordert wird. 
Die Ordnungsstrafen, die Kosten für Ausführung durch einen Dritten und 
die Geldstrafen werden erforderlichenfalls auf Antrag des Vorstehers, welcher bei 
dem Landrath zu stellen ist, im Verwaltungswege beigetrieben. 
Das Gleiche gilt von Geldleistungen, welche ungeachtet desfallsiger Zahlungs- 
aufforderung des Vorstehers rückständig bleiben. 
Die Ordnungs- und Geldstrafen fließen in die Genossenschaftskasse. 
§. 22. 
Gegen die Verfügungen des Vorstandes und des Vorstehers findet inner- 
halb zwei Wochen nach erlangter Kenntniß die Beschwerde an den Schöffen- 
rath statt. 
C. 23. 
Die Beisitzer haben neben ihren Obliegenheiten als Mitglieder des Vor- 
standes: 
1) den Vorsteher zu unterstützen und in den von ihm bezeichneten Ge- 
schäften, sowie in Verhinderungsfällen zu vertreten; die Vertretung liegt 
zinächs dem ersten, und wenn dieser verhindert ist, dem zweiten Bei- 
sitzer ob; 
2) Unregelmäßigkeiten bei der Haubergverwaltung zur Kenntniß der Auf- 
sichtsbehörde zu bringen. 
6. 24. 
Die Verwaltung des Kassen= und Rechnungswesens ist einem Rechner zu 
übertragen. 
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 
Die Rechnung ist vor dem 1. Mai des dem Rechnungsjahre folgenden 
Jahres zu legen und an einem ortsüblich bekannt zu machenden Orte acht Tage 
lang zur Einsicht der Genossen bereit zu halten. 
Die Prüfung und Feststellung der von dem Haubergrechner gelegten 
Rechnung erfolgt nach Beschluß der Genossenversammlung entweder durch den 
Vorstand oder durch eine von der Versammlung gewählte Kommission. 
Die festgestellte Rechnung ist bis zum 1. August dem Landrath zur Kenntuß- 
nahme mitzutheilen. 
g. 26. 
Zum Schutze der Hauberge und zur Ausführung der Anordnungen des 
Forstsachverständigen sind Haubergschützen anzustellen.
	        
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