Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Anfalls die Verhältnisse des Gebers, beziehungsweise des Beschenkten berücksichtigt 
werden. 
Im Uebrigen finden auf diese Werthstempelabgabe die Bestimmungen wegen 
des Urkundenstempels Anwendung. In denjenigen Fällen, in welchen die Ver- 
steuerung der Schenkung über die für die Verwendung des Urkundenstempels sonst 
vorgeschriebene Frist hinaus ausgesetzt bleibt (§#. 22 bis 25 und . 27 erster Absatz), 
muß die Urkunde vor Ablauf dieser Frist der von dem Finanzminister zu be- 
stimmenden Steuerbehörde vorgelegt werden, welche die erforderlichen Anord- 
nungen wegen späterer Verwendung des Stempels zu treffen hat und welcher 
hierfür auf Verlangen Sicherheit zu bestellen ist. 
. 5. 
Erbschaftssteuerpflichtige Masse. 
Die Erbschaftssteuer wird von dem Betrage entrichtet, um welchen diejenigen, 
denen der Anfall zukommt, durch denselben reicher werden. 
Es sind daher der steuerpflichtigen Masse alle zu derselben gehörige aus- 
stehende Forderungen, auch die, welche der Erwerber selbst zur Masse schuldet, 
oder die ihm erst mit dem Anfall erlassen werden, hinzuzurechnen. 
Dagegen kommen von der steuerpflichtigen Masse in Abzug alle Schulden 
und Lasten, welche mit und wegen derselben übernommen werden. Hierzu werden 
bei Erbschaften auch gerechnet die Kosten der letzten Krankheit und des Begräb- 
nisses des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Nachlaß- 
regulirung und der im Interesse der Masse geführten Prozesse, nicht aber der 
Betrag der Erbschaftssteuer selbst und nicht die Kosten der zwischen den Erb- 
interessenten in deren besonderem Interesse geführten Prozesse. 
d. 6. 
Zuwendungen zur Vergeltung übernommener Leistungen. 
Insoweit eine Zuwendung zur Vergeltung für Leistungen bestimmt ist, 
welche mit dem Anfall übernommen werden und welche im Geldwerth zu ver- 
anschlagen sind, kommt der Werth dieser Leistungen von der Zuwendung in Abzug. 
9. 7. 
Stiftungen. 
Vermögen, welches zur Begründung einer angeordneten oder einem Erben, 
Vermächtnißnehmer u. s. w. aufgetragenen Stiftung — mit Ausschluß der Fidei- 
kommiß= und der Familienstiftungen (§. 2) — gewidmet ist, wird hinsichtlich der 
Versteuerung ebenso behandelt, als ob dasselbe der schon begründeten Stiftung 
angefallen wäre, vorbehaltlich der anderweiten Feststellung und Nachforderung 
oder Erstattung der Steuer, falls die Stiftung nicht, oder nicht in der ange- 
ordneten Weise zur Ausführung gelangt. Für die eintretendenfalls nachzuerhebenden 
Steuerbeträge kann Sicherheitsbestellung gefordert werden.
	        
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