Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

— 111 — 
g. 6. 
Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz nach einer anderen Stadt, so kann 
ihm das Buͤrgerrecht in seinem neuen Wohnort, wenn sonst die Erfordernisse zur 
Erlangung desselben vorhanden sind, von dem Magistrate im Einverständnisse mit 
der Stadtverordnetenversammlung (§. 12) schon vor Ablauf eines Jahres ver- 
liehen werden. 
Diese Bestimmungen finden auch auf den Fall Anwendung, wenn der Be- 
sitzer eines einen besonderen Gutsbezirk bildenden Gutes oder ein stimmberechtigter 
Einwohner einer Landgemeinde seinen Wohnsitz nach einer Stadt verlegt. 
Der Magistrat ist im Einverständniß mit der Stadtverordnetenverst g 
befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rück- 
sicht auf die oben gedachten besonderen Erfordernisse, das Ehrenbürgerrecht zu 
ertheilen, wodurch keine städtischen Verpflichtungen entstehen. 
  
S. 7. 
Wer durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig 
gegangen ist, verliert dadurch dauernd die von ihm bisher bekleideten Aemter in 
der Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung, sowie für die im Urtheile be- 
stimmte Zeit das Bürgerrecht überhaupt und die Fähigkeit, dasselbe zu erwerben. 
Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Aemter in der 
Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung, sowie für die im Urtheile bestimmte 
Leit die Unfähigkeit zur Uebernahme solcher Aemter zur Folge. 
Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, 
welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, das 
Hauptverfahren eröffnet, oder die Anklage erhoben, oder ist derselbe zur gericht- 
lichen Haft gebracht, so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Bürgerrechts 
so lange, bis das Strafverfahren beendet ist. 
Verfällt ein Bürger in Konkurs, so ruht die Ausübung des Bürgerrechts 
auf so lange, bis das Verfahren beendet ist. 
Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben 
vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr 
utrifft. 
miuf Denjenigen Personen, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Ge- 
setzes oder vor Einführung dieser Städteordnung in der bezüglichen Gemeinde das 
Bürgerrecht nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkte in Geltung gewesenen 
gesetzlichen Bestimmungen erworben haben, verbleibt dasselbe, auch wenn bei ihnen 
die im zweiten Absatze des §. 5 unter Position 4 bezeichneten Bedingungen nicht 
vollständig zutreffen. 
G. S. 
Wer in einer Stadt seit einem Jahre mehr als einer der drei höchst- 
besteuerten Einwohner sowohl an direkten Staats- als an Gemeindeabgaben ent.- 
Mir. 0457.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.