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richtet, ist, auch ohne im Stadtbezirke zu wohnen J/ oder sich daselbst aufzuhalten,
berechtigt, an den Wahlen theilzunehmen, falls bei ihm die übrigen Erfordernisse
dazu vorhanden sind.
Dasselbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem solchen Maße
in der Gemeinde besteuert sind.
. §.9.
Die Gemeindevertretung beschließt auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
den Besitz oder den Verlust des Bürgerrechts, insbesondere des Rechts zur Be-
kleidung einer den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Stelle in der Gemeinde-
verwaltung oder Gemeindevertretung.
Der Beschluß der Gemeindevertretung bedarf keiner Genehmigung oder
Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde. Gegen
den Beschluß der Gemeindevertretung findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
statt, welche auch dem Gemeindevorstande zusteht. Sie hat keine aufschiebende
Wirkung.
S. 10.
Die Stadtgemeinden sind Korporationen) denselben steht die Selbstverwaltung
ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes zu.
In den Städten wird ein Magistrat (kollegialischer Gemeindevorstand) und
eine Stadtverordnetenversammlung gebildet, welche nach näherer Vorschrift dieses
Gesetzes dieselben vertreten. Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und ver-
waltet die städtischen Gemeindeangelegenheiten. Die Ausnahmen bestimmt Titel IX.
C. 11.
Jede Stadt ist befugt, besondere statutarische Anordnungen zu treffen,
1) über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinden, sowie über solche
Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegenwärtige
Gesetz Verschiedenheiten gestattet, oder keine ausdrücklichen Bestimmungen
enthält;
2) über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen.
Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Bezirksausschusses.
Titel II.
Von der Jusammensetzung und Wahl der Stadtverordnetenversammlung.
§. 12.
Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern in Stadt-
gemeinden von weniger als 2 500 Einwohnern,
aus 18 in Gemeinden von 2500 bis 5000 Einwohnern,
24 5001 10000 -
. 30 " 10001 20 000 "