Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

— 112 — 
richtet, ist, auch ohne im Stadtbezirke zu wohnen J/ oder sich daselbst aufzuhalten, 
berechtigt, an den Wahlen theilzunehmen, falls bei ihm die übrigen Erfordernisse 
dazu vorhanden sind. 
Dasselbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem solchen Maße 
in der Gemeinde besteuert sind. 
. §.9. 
Die Gemeindevertretung beschließt auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend 
den Besitz oder den Verlust des Bürgerrechts, insbesondere des Rechts zur Be- 
kleidung einer den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Stelle in der Gemeinde- 
verwaltung oder Gemeindevertretung. 
Der Beschluß der Gemeindevertretung bedarf keiner Genehmigung oder 
Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde. Gegen 
den Beschluß der Gemeindevertretung findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
statt, welche auch dem Gemeindevorstande zusteht. Sie hat keine aufschiebende 
Wirkung. 
S. 10. 
Die Stadtgemeinden sind Korporationen) denselben steht die Selbstverwaltung 
ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes zu. 
In den Städten wird ein Magistrat (kollegialischer Gemeindevorstand) und 
eine Stadtverordnetenversammlung gebildet, welche nach näherer Vorschrift dieses 
Gesetzes dieselben vertreten. Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und ver- 
waltet die städtischen Gemeindeangelegenheiten. Die Ausnahmen bestimmt Titel IX. 
C. 11. 
Jede Stadt ist befugt, besondere statutarische Anordnungen zu treffen, 
1) über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinden, sowie über solche 
Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegenwärtige 
Gesetz Verschiedenheiten gestattet, oder keine ausdrücklichen Bestimmungen 
enthält; 
2) über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen. 
Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Bezirksausschusses. 
  
Titel II. 
Von der Jusammensetzung und Wahl der Stadtverordnetenversammlung. 
§. 12. 
Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern in Stadt- 
gemeinden von weniger als 2 500 Einwohnern, 
aus 18 in Gemeinden von 2500 bis 5000 Einwohnern, 
24 5001 10000 - 
. 30 " 10001 20 000 "
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.