— 114 —
anderweitige Festsetzung zu treffen, auch wegen des Ueberganges aus dem alten
in das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. Der Beschluß des Magistrats
bedarf der Bestätigung von Aufsichtswegen.
S. 15.
Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann durch
Beschluß des Bezirksausschusses nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmt
werden, wieviel Mitglieder der Stadtverordnetenverse 9 aus jeder einzelnen
Ortschaft zu wählen sind.
S. 16.
Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Stadtverordneten muß
aus Hausbesitzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches
Besitzrecht haben) bestehen.
S. 17.
Stadtverordnete können nicht sein:
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch
welche die Aufsicht des Staates über die Städte ausgeübt wird (§. 78),
2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten,
die Ausnahmen bestimmen §H. 74 und 75,
3) Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer,
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der
Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind,
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft,
6) die Polizeibeamten.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der
Stadtverordnetenr lung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt,
so wird der ältere allein zugelass en.
KC. 18.
Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Jedoch verliert
sede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in denen nach den Be-
stimmungen im §F.7 der Gewählte des Bürgerrechts verlustig geht oder von der
Ausübung desselben für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird. Tritt einer der
Fälle ein, in denen nach jenen Bestimmungen die Ausübung des Bürgerrechts
ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich von der Theilnahme an den Geschäften
der Stadtverordnetenvers 6. einstweilen bis zum Austrage der Sache aus-
geschlossen. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil der Mitglieder aus und wird
durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden
für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt.