Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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anderweitige Festsetzung zu treffen, auch wegen des Ueberganges aus dem alten 
in das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. Der Beschluß des Magistrats 
bedarf der Bestätigung von Aufsichtswegen. 
S. 15. 
Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann durch 
Beschluß des Bezirksausschusses nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmt 
werden, wieviel Mitglieder der Stadtverordnetenverse 9 aus jeder einzelnen 
Ortschaft zu wählen sind. 
S. 16. 
Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Stadtverordneten muß 
aus Hausbesitzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches 
Besitzrecht haben) bestehen. 
S. 17. 
Stadtverordnete können nicht sein: 
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch 
welche die Aufsicht des Staates über die Städte ausgeübt wird (§. 78), 
2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten, 
die Ausnahmen bestimmen §H. 74 und 75, 
3) Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer, 
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der 
Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, 
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft, 
6) die Polizeibeamten. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der 
Stadtverordnetenr lung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, 
so wird der ältere allein zugelass en. 
  
KC. 18. 
Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Jedoch verliert 
sede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in denen nach den Be- 
stimmungen im §F.7 der Gewählte des Bürgerrechts verlustig geht oder von der 
Ausübung desselben für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird. Tritt einer der 
Fälle ein, in denen nach jenen Bestimmungen die Ausübung des Bürgerrechts 
ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich von der Theilnahme an den Geschäften 
der Stadtverordnetenvers 6. einstweilen bis zum Austrage der Sache aus- 
geschlossen. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil der Mitglieder aus und wird 
durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden 
für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt. 
 
	        
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