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Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der
ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens
innerhalb acht Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl ist die absolute
Stimmenmehrheit nicht erforderlich.
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben,
giebt das Loos den Ausschlag.
Wer in mehreren Abtheilungen oder Wahlbezirken gewählt ist, hat zu
erklären, welche Wahl er annehmen will.
C. 27.
Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom
Magistrate aufzubewahren. Der Magistrat hat das Ergebniß der vollendeten
Wahlen sofort bekannt zu machen.
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfähigen
Bürger innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei
dem Magistrate Einspruch erhoben werden.
Ueber die Gültigkeit der Wahlen beschließt die Stadtverordnetenversamml
Gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung findet die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren statt, welche auch dem Magistrate zusteht. Sie hat
keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersatze für solche
Wahlen, welche durch Beschluß der Stadtverordnet für ungültig
erklärt worden sind, vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorge-
nommen werden.
G. 28.
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadtverordneten treten
mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres ihre Vereichtungen an / die Aus-
scheidenden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit.
Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten und deren Verpflichtung
durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen.
Titel III.
Von der Zusammensetzung und Wahl des Magistrats.
§. 29.
Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem oder mehreren Bei-
geordneten als dessen Stellvertretern, einer Anzahl von Schöffen (Stadträthen,
Rathsherren, Rathsmännern), und wo das Bedürfniß es erfordert, noch aus
einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern (Syndikus, Kämmerer, Schulrath,
Baurath 2c.). Es gehören zum Magistrat in Stadtgemeinden von weniger als
2 500 Einwohnern ; Schoͤffen,
2 500 bis 10 000 4
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