Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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10 001 bis 30 000 Einwohnern 6 Schäffen, 
30 001 60 000 
60 001 100 000 - 
Bei mehr als 100 000 Einwohnern treten für jede weiteren 50 000 Ein- 
wohner zwei Schöffen hinzu. 
Durch statutarische Anordnung können abweichende Festsetzungen über die 
Anzahl der Magistratsmitglieder getroffen werden. 
S. 30. 
Mitglieder des Magistrats können nicht sein: 
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch 
welche die Aufsicht des Staates über die Städte ausgeübt wird (§. 78), 
2) die Stadtverordneten, ingleichen Gemeindeunterbeamte und in Städten 
über 10 000 Seelen die Gemeindeeinnehmer (d. 56 Nr. 6), 
3) Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen, 
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder 
der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, 
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft, 
6) die Polizeibeamten. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger 
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sein. 
Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet das- 
jenige Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder 
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordneten- 
versammlung sein. 
Personen, welche das Gewerbe der Gast-- oder Schankwirthschaft betreiben, 
können nicht Bürgermeister sein. 
g. 31. 
Die Beigeordneten und die Schöffen (§. 29) werden auf sechs Jahre, der 
Bürgermeister und die übrigen besoldeten Magistratsmitglieder dagegen auf zwölf 
Jahre von der Stadtverordnet 9 gewählt. Auch können Beigeordnete 
mit Besoldung angestellt werden, und erfolgt in diesem Falle deren Wahl gleich- 
falls auf zwölf Jahre. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue 
Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos be- 
stimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außer- 
gewöhnlichen Ersatzwahlen kommt die Bestimmung §. 21 zur Anwendung. 
Die Wahl des Bürgermeisters und der übrigen besoldeten Magistrats- 
mitglieder kann auch auf Lebenszeit erfolgen. 
 
	        
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