Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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den Stadtverordneten nicht aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung 
hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten. Diese Wahlen 
erfolgen in dem F. 32 vorgeschriebenen Verfahren. 
Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es ihre Geschäfte erfordern. 
Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann sich 
durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß 
Abgeordnete des Magistrats dabei anwesend sind. Der Magistrat muß gehört 
werden, so oft er es verlangt. 
g. 39. 
Die Zusammenberufung der Stadtverordneten geschieht durch den Vor- 
sitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder oder von 
dem Magistrate verlangt wird. 
S. 40. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein- für allemal von 
der Stadtverordnetenverse lung festgestellt. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens xwei freie 
Tage vorher statthaben. " 
§.41. 
Durch Beschluß der Stadtverordneten können auch regelmäßige Sitzungs- 
tage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung 
mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei freie Tage vorher den Stadt- 
verordneten und dem Magistrate angezeigt werden. 
§S. 42. 
Die Stadtverordnetenversammlung kann nur beschließen, wenn mehr als 
die Hälfte der Mitglieder (§. 12) zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet 
statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über den- 
selben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen 
sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich 
hingewiesen werden. 
. 43. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen= 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird 
war als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der 
Sahl der Stimmenden festgestellt. 
S. 44. 
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadtgemeinde 
darf derjenige nicht theilnehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in 
Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Ver- 
sammlung nicht gehalten werden, so hat der Magistrat, oder, wenn auch dieser 
(Nr. 9457.)
	        
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