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den Stadtverordneten nicht aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung
hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten. Diese Wahlen
erfolgen in dem F. 32 vorgeschriebenen Verfahren.
Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es ihre Geschäfte erfordern.
Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann sich
durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß
Abgeordnete des Magistrats dabei anwesend sind. Der Magistrat muß gehört
werden, so oft er es verlangt.
g. 39.
Die Zusammenberufung der Stadtverordneten geschieht durch den Vor-
sitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder oder von
dem Magistrate verlangt wird.
S. 40.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein- für allemal von
der Stadtverordnetenverse lung festgestellt.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver-
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens xwei freie
Tage vorher statthaben. "
§.41.
Durch Beschluß der Stadtverordneten können auch regelmäßige Sitzungs-
tage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung
mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei freie Tage vorher den Stadt-
verordneten und dem Magistrate angezeigt werden.
§S. 42.
Die Stadtverordnetenversammlung kann nur beschließen, wenn mehr als
die Hälfte der Mitglieder (§. 12) zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet
statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über den-
selben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen
sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich
hingewiesen werden.
. 43.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen=
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird
war als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der
Sahl der Stimmenden festgestellt.
S. 44.
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadtgemeinde
darf derjenige nicht theilnehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in
Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Ver-
sammlung nicht gehalten werden, so hat der Magistrat, oder, wenn auch dieser
(Nr. 9457.)