Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt ist, 
der Bezirksausschuß für die Wahrung des Gemeindeinteresses zu sorgen und 
nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen. 
Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder 
des Magistrats aus Veranlassung ihrer Amtsführung seiena werden, so hat 
der Regierungspräsident auf Antrag der Stadtverord 6 zur Führung 
des Prozesses einen Anwalt zu bestellen. 
S. 5. 
Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich. Für einzelne Gegen- 
stände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, 
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in Wirths- 
häusern oder Schänken gehalten werden. 
S. 46. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen 
und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer aus 
dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche Zeichen des Beifalls oder 
des Mißfallens giebt oder Unruhe irgend einer Art verursacht. 
S. 47. 
Die Beschlüsse der Stadtverordnet samml und die Namen der dabei 
anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie 
werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet. 
Dem Magistrate müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten, auch die- 
jenigen, welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht überwiesen sind, mit- 
getheilt werden. 
S. 48. 
Den Stadtverordnetenversammlungen bleibt überlassen, unter Zustimmung 
des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen und darin Zuwiderhandlungen 
der Mitglieder gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vor- 
schriften mit Strafen zu belegen) diese Strafen können nur in Geldbußen bis zu 
fünfzehn Mark und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in der auf 
eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Aus- 
schllezung aus der Versammlung bestehen. 
Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im §. 36 vorge- 
schriebene Verfahren ein. 
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Strafen, welche gegen 
ihre Mitglieder wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung zu ver- 
hängen sind. Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung des 
Magistrats oder der Aufsichtsbehörde. Gegen diesen Beschluß findet die Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren statt, welche auch dem Magistrate zusteht.
	        
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