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Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleiben die mit dem Besitze
einelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen besonderen Rechtstiteln be-
ruhenden Nutzungsrechte.
§. 53.
Soweit die Einnahmen aus dem städtischen Vermögen nicht hinreichen, um
die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde erforderlichen
Geldmittel zu beschaffen, können die Stadtverordneten die Aufbringung von Ge-
meindesteuern beschließen.
Diese können bestehen:
I. in Zuschlägen zu den Staatssteuern, wobei folgende Bestimmungen
gelten:
1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht be-
lastet werden;
2) die Genehmigung des Bezirksausschusses ist erforderlich:
a) für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag
entweder fünfzig Prozent der Staatssteuern übersteigen,
oder nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt
werden soll.
Das Einkommen von nicht mehr als 900 Mark kann,
wenn die Deckung des Bedarfes der Gemeinde ohne dessen
Belastung gesichert ist, von der Heranziehung zu den Ge-
meindeabgaben ganz freigelassen oder dazu mit einem ge-
ringeren Prozentsatze als das höhere Einkommen herangezogen
werden. Die Freilassung der Gemeindeangehörigen, deren
Einkommen nicht mehr als 900 Mark beträgt, muß erfolgen,
wenn dieselben im Wege der öffentlichen Armenpflege eine
fortlaufende Unterstützung erhalten.
Soweit hiernach eine Heranziehung von Personen mit
einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark stattfindet,
erfolgt deren Veranlagung zu den auf das Einkommen ge-
legten direkten Gemeindesteuern auf Grund nachstehender
fingirter Steuersätze:
bei einem Jahreseinkommen
Jahressteuer
2/, Prozent des ermittelten
steuerpflichtigen Einkommens
bis zum Höchstbetrage von
von mehr als bis einschließlich
— 420 Mark 1,20 Mark
420 Mark 6600 2%
6600 900 4 -
b) für Zuschläge zu den indirekten Steuern;
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