Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleiben die mit dem Besitze 
einelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen besonderen Rechtstiteln be- 
ruhenden Nutzungsrechte. 
§. 53. 
Soweit die Einnahmen aus dem städtischen Vermögen nicht hinreichen, um 
die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde erforderlichen 
Geldmittel zu beschaffen, können die Stadtverordneten die Aufbringung von Ge- 
meindesteuern beschließen. 
Diese können bestehen: 
I. in Zuschlägen zu den Staatssteuern, wobei folgende Bestimmungen 
gelten: 
1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht be- 
lastet werden; 
2) die Genehmigung des Bezirksausschusses ist erforderlich: 
a) für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag 
entweder fünfzig Prozent der Staatssteuern übersteigen, 
oder nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt 
werden soll. 
Das Einkommen von nicht mehr als 900 Mark kann, 
wenn die Deckung des Bedarfes der Gemeinde ohne dessen 
Belastung gesichert ist, von der Heranziehung zu den Ge- 
meindeabgaben ganz freigelassen oder dazu mit einem ge- 
ringeren Prozentsatze als das höhere Einkommen herangezogen 
werden. Die Freilassung der Gemeindeangehörigen, deren 
Einkommen nicht mehr als 900 Mark beträgt, muß erfolgen, 
wenn dieselben im Wege der öffentlichen Armenpflege eine 
fortlaufende Unterstützung erhalten. 
Soweit hiernach eine Heranziehung von Personen mit 
einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark stattfindet, 
erfolgt deren Veranlagung zu den auf das Einkommen ge- 
legten direkten Gemeindesteuern auf Grund nachstehender 
fingirter Steuersätze: 
bei einem Jahreseinkommen 
Jahressteuer 
2/, Prozent des ermittelten 
steuerpflichtigen Einkommens 
bis zum Höchstbetrage von 
von mehr als bis einschließlich 
— 420 Mark 1,20 Mark 
420 Mark 6600 2% 
6600 900 4 - 
b) für Zuschläge zu den indirekten Steuern; 
G. 2457.) 23°
	        
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