— 143 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr 16 —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts- Etats für das Jahr vom 1. April 1891/92,
S. 148. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anstellung von Regierungs= und Gewerberäthen
und die Organisation der Gewerbe- Inspektion, S. 1065.
Xr. 9459.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom
1. April 1891/92. Vom 24. Juni 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
, Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom 1. April 1891/92 wird
in Einnahme
auf 1720 834749 Mark und
in Ausgabe
auf 1720 834749 Mark,
nämlich
auf 1670979 451 Mark an fortdauernden und
auf 49 855 298 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt.
G. 2.
Im Jahre vom 1. April 1891/92 können nach Anordnung des Finanz=
ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Geperaltactzlafse
verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 30 000 000 Mark, welche vor
dem 1. Januar 1893 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
finden die Bestimmungen der S§. 4 und 6 des Gesetzes vom 28. September 1866
Gesetz Samml. S. 607) Anwendung.
Ges. Somml. 1891. (Nr. 9.159.) 26
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1891.