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F. 3.
Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaushalts-Etats (§. 1)
innerhalb der Grenzen desselben geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich
genehmigt.
S. 4.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. Juni 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Gr. v. Zedlitz.