Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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F.  3.

Die  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  (§.  1)
innerhalb  der  Grenzen  desselben  geleisteten  Ausgaben  werden  hiermit  nachträglich
genehmigt.

S.  4.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  Herrfurth.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.