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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 9461.) Gesetz, betreffend die Erweiterung, Vervollständigung und bessere Ausrüstung
des Staatseisenbahnnetzes. Vom 20. Juni 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
I. zur Herstellung von Eisenbahnen und der durch dieselbe bedingten
Vermehrung des Fuhrparks der Staatsbahnen, und zwar:
a) zum Bau einer Eisenbahn:
1) von Fordon mit südlicher Umgehung des Kulmsees
nach Schönsee die Summe von 12 347 000 Mark,
2) von Lissa i. P. nach Wollstein
die Summe vvo . . .. 3240 000
3) von Meseritz nach Landsberg
a. W. oder einem in der Nähe
belegenen Punkte der Bahn-
linie Küstrin—Kreuz die Summe
vgen 4 300 000
4) von Sorau nach Christianstadt
die Summe vo . . .. 1 640 000
5) von Lauban nach Marklissa
die Summe von .. . . . . . . .. 920 O000
6) von Walsrode nach Soltau
die Summe . . . . . . . . .. 2 400 000
7) von Kassel oder einem in der
Nähe belegenen Punkte der
Seite 24 847 000 Mark,
Ges. Samml. 1891. (Nr. 9461.) 29
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1891.