Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

— 174 — 
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden 
Beschränkung derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von 
Ihnen festzustellenden Plänen nothwendig sind, nach den gesetzlichen Bestim- 
mungen Anwendung finden soll: 
1) für die unter A Nr. 1 bis 7 bezeichneten Eisenbahnen, sowie 
2) auch für die im F.# 1 unter Nr. II 1 bis 8 und 12 bis 19 und 
unter Nr. III 1, 3, 5, 11, 13 bis 15 des oben erwähnten Gesetzes 
vom 20. Juni d. J. vorgesehenen Bauausführungen, für welche das 
Enteignungsrecht nicht bereits nach den bestehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen oder früheren landesherrlichen Erlassen Platz greift. 
Dieser Erlaß ist in der Gesetzsammlung zu veröffentlichen. 
Neues Palais, den 24. Juni 1891. 
Wilhelm. 
Thielen. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
  
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.