Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz-  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

§.  4.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §F.  1  unter  Nr.  I,  II
und  III  bezeichneten  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung
bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandtheile  und
Jubehörungen  dieser  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  und  auf  die
unbeweglichen  insoweit  nicht,  als  dieselben  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten  für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahn  entbehrlich  sind.

S.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  20.  Juni  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Herrfurth.  v.  Schelling.
Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Gr.  v.  Zedlitz.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.