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s. 21.
Bei inländischen Gewerben, welche außerhalb Preußens einen stehenden
Betrieb durch Errichtung einer Zweigniederlassung, Fabrikations-, Ein= oder
Verkaufsstätte oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Betrag des
Ertrages beziehungsweise des Anlage= und Betriebskapitals, welcher auf den in
anderen Bundesstaaten unterhaltenen Betrieb entfällt, für die Besteuerung außer
Ansatz, jedoch nach Abzug des auf die in Preußen befindliche Geschäftsleitung zu
rechnenden Antheils von einem Zehntel des Ertrages, soweit nicht das Reichs-
gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-
Gesetzbl. S. 119) entgegensteht.
Bei Ausmittelung des Ertrages kommen alle Betriebskosten und die Ab-
schreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Werthsverminderung
entsprechen, in Abzug. Insbesondere kann auch die Werthsverminderung der-
jenigen Gegenstände, welche aus dem Betriebe ausscheiden, nach Maßgabe ihres
Buchwerthes abgeschrieben werden. Dem Ertrage zuzurechnen sind die aus den
Betriebseinnahmen bestrittenen Ausgaben für Verbesserungen und Geschäfts-
erweiterungen, sowie für den Unterhalt des Gewerbetreibenden und seiner An-
gehörigen. Nicht abzugsfähig sind Zinsen für das Anlage= und Betriebskapital,
dasselbe mag dem Gewerbetreibenden selbst oder Dritten gehören und für Schulden,
welche behufs Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstärkung des Betriebs-
kapitals oder zu sonstigen Verbesserungen aufgenommen sind.
23.
Das Anlage= und Betriebskapital umfaßt sämmtliche dem betreffenden Ge-
werbebetriebe dauernd gewidmeten Werthe.
§. 24.
Die Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt für jedes Steuerjahr.
Für die Steuerveranlagung maßgebend ist der Ertrag des bei Vornahme
derselben abgelaufenen Jahres, beziehungsweise das Anlage= und Betriebskapital
nach seinem mittleren Stande im abgelaufenen Jahre.
Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht ein Jahr lang, so ist der Ertrag
und das Betriebskapital nach dem zur Zeit der Veranlagung vorliegenden Anhalt
u schätzen.
Während des Steuerjahres eintretende Aenderungen sind erst bei der Be-
steuerung für das folgende Jahr zu berücksichtigen.
Befugnisse des Steuerausschusses beziehungsweise des Vorsitzenden.
G. 25.
Der Vorsitzende des Steuerausschusses, welcher zugleich das Interesse des
Staates vertritt, hat die Geschäfte des Steuerausschusses vorzubereiten, zu leiten
und dessen Beschlüsse auszuführen.