Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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s. 21. 
Bei inländischen Gewerben, welche außerhalb Preußens einen stehenden 
Betrieb durch Errichtung einer Zweigniederlassung, Fabrikations-, Ein= oder 
Verkaufsstätte oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Betrag des 
Ertrages beziehungsweise des Anlage= und Betriebskapitals, welcher auf den in 
anderen Bundesstaaten unterhaltenen Betrieb entfällt, für die Besteuerung außer 
Ansatz, jedoch nach Abzug des auf die in Preußen befindliche Geschäftsleitung zu 
rechnenden Antheils von einem Zehntel des Ertrages, soweit nicht das Reichs- 
gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 119) entgegensteht. 
Bei Ausmittelung des Ertrages kommen alle Betriebskosten und die Ab- 
schreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Werthsverminderung 
entsprechen, in Abzug. Insbesondere kann auch die Werthsverminderung der- 
jenigen Gegenstände, welche aus dem Betriebe ausscheiden, nach Maßgabe ihres 
Buchwerthes abgeschrieben werden. Dem Ertrage zuzurechnen sind die aus den 
Betriebseinnahmen bestrittenen Ausgaben für Verbesserungen und Geschäfts- 
erweiterungen, sowie für den Unterhalt des Gewerbetreibenden und seiner An- 
gehörigen. Nicht abzugsfähig sind Zinsen für das Anlage= und Betriebskapital, 
dasselbe mag dem Gewerbetreibenden selbst oder Dritten gehören und für Schulden, 
welche behufs Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstärkung des Betriebs- 
kapitals oder zu sonstigen Verbesserungen aufgenommen sind. 
23. 
Das Anlage= und Betriebskapital umfaßt sämmtliche dem betreffenden Ge- 
werbebetriebe dauernd gewidmeten Werthe. 
§. 24. 
Die Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt für jedes Steuerjahr. 
Für die Steuerveranlagung maßgebend ist der Ertrag des bei Vornahme 
derselben abgelaufenen Jahres, beziehungsweise das Anlage= und Betriebskapital 
nach seinem mittleren Stande im abgelaufenen Jahre. 
Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht ein Jahr lang, so ist der Ertrag 
und das Betriebskapital nach dem zur Zeit der Veranlagung vorliegenden Anhalt 
u schätzen. 
Während des Steuerjahres eintretende Aenderungen sind erst bei der Be- 
steuerung für das folgende Jahr zu berücksichtigen. 
Befugnisse des Steuerausschusses beziehungsweise des Vorsitzenden. 
G. 25. 
Der Vorsitzende des Steuerausschusses, welcher zugleich das Interesse des 
Staates vertritt, hat die Geschäfte des Steuerausschusses vorzubereiten, zu leiten 
und dessen Beschlüsse auszuführen.
	        
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