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ordnung vom 13. Dezember 1872 (Gesetz-Samml. S. 661) angegebenen Gründen
abgelehnt werden. Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet der Vorsitzende
des Steuerausschusses.
d. 48.
Wird die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter seitens einer Steuer-
gesellschaft verweigert oder nicht ordnungsmäßig bewirkt, oder verweigern die Ge-
wählten die ordnungsmäßige Mitwirkung, so gehen die dem Steuerausschusse zu-
stehenden Befugnisse für das betreffende Steuerjahr auf den Vorsitzenden über.
S. 49.
Die Mitglieder der Steuerausschüsse und deren Stellvertreter haben dem
Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den
Ausschußverhandlungen ohne Ansehen der Person, nach bestem Wissen und Ge-
wissen verfahren und die Verhandlungen, sowie die hierbei zu ihrer Kenntniß
gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden.
Das gleiche Gelöbniß haben vor einem Kommissar der Bezirksregierung
diejenigen Vorsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte beeidigt sind.
Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheim-
haltung der Ausschußverhandlungen sowie der zu ihrer Kenntniß gelangenden Ver-
hältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amtseides verpflichtet.
. 50.
So lange über die Veranlagung oder den Einspruch eines Ausschuß-
mitgliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf und absteigender
Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien berathen und abgestimmt wird,
hat dasselbe abzutreten. Der Vorsitzende hat in gleichem Falle den Vorsitz an
ein Mitglied abzugeben.
. 51.
Die Bestimmung des Artikels I, Ib und II der Verordnung, betreffend die
Tagegelder und Reisekosten u. s. w., vom 20. Dezember 1876 (Gesetz-Samml. 1877,
S. 3) findet auf die Mitglieder der Steuerausschüsse entsprechende Anwendung.
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (F. 26) werden nach den
in Civilprozessen zur Amwendung kommenden Vorschriften berechnet.
An- und Abmeldung des Gewerbes.
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Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß der Gemeinde-
behörde des Ortes, wo solches geschieht, vorher oder gleichzeitig Anzeige davon
machen.
Dieser Verpflichtung wird, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes be.
stimmt ist, durch die nach Vorschrift der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
(K. 14) zu machende Anzeige genügt.