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des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (§§. 28 und 29) in Haft umzu-
wandeln.
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den 9#. 70 und 71
bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gericht zu, wenn nicht der Be-
schuldigte die von der Regierung vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch
das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten
Frist freiwillig zahlt.
Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere, als die im F§. 70
vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.
Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Ein-
schreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch die Regierung.
Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der vor-
läufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte
hierauf verzichtet.
Bei den gerichtlichen Entscheidungen ist hinsichtlich der Höhe der im §. 70
vorgeschriebenen Geldstrafe die von der Regierung festzusetzende Jahressteuer zu
Grunde zu legen.
Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen
den Verwaltungsbehörden.
In Betreff der Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheim-
haltung (F. 72) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt.
Kosten.
d. 74.
Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse
zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der ein-
gelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem
Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten
als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch
die Regierung, gegen deren Entscheidung die Beschwerde an den Finanzminister
gestattet ist.
. 75.
Den Gemeinden werden als Vergütung für die bei Veranlagung der
Steuer (einschließlich der Betriebssteuer) ihnen übertragenen Geschäfte zwei Prozent
der eingegangenen Steuer gewährt.
Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres
bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur örtlichen
Erhebung der Gewerbesteuer verpflichteten Gemeinden die Gewerbe= und die
Betriebssteuer zu erheben haben.
Die Gemeinden erhalten für die Steuererhebung eine Vergütung von zwei
Prozent der Isteinnahme der zu erhebenden Steuer.