Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (§§. 28 und 29) in Haft umzu- 
wandeln. 
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den 9#. 70 und 71 
bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gericht zu, wenn nicht der Be- 
schuldigte die von der Regierung vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch 
das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten 
Frist freiwillig zahlt. 
Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere, als die im F§. 70 
vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen. 
Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Ein- 
schreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch die Regierung. 
Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der vor- 
läufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte 
hierauf verzichtet. 
Bei den gerichtlichen Entscheidungen ist hinsichtlich der Höhe der im §. 70 
vorgeschriebenen Geldstrafe die von der Regierung festzusetzende Jahressteuer zu 
Grunde zu legen. 
Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen 
den Verwaltungsbehörden. 
In Betreff der Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheim- 
haltung (F. 72) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt. 
Kosten. 
d. 74. 
Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse 
zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der ein- 
gelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem 
Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten 
als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch 
die Regierung, gegen deren Entscheidung die Beschwerde an den Finanzminister 
gestattet ist. 
. 75. 
Den Gemeinden werden als Vergütung für die bei Veranlagung der 
Steuer (einschließlich der Betriebssteuer) ihnen übertragenen Geschäfte zwei Prozent 
der eingegangenen Steuer gewährt. 
Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres 
bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur örtlichen 
Erhebung der Gewerbesteuer verpflichteten Gemeinden die Gewerbe= und die 
Betriebssteuer zu erheben haben. 
Die Gemeinden erhalten für die Steuererhebung eine Vergütung von zwei 
Prozent der Isteinnahme der zu erhebenden Steuer.
	        
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