Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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im  Stande  sei,  und  daß  er  das  Salpeter-  Sieden  selbst  verstehe,  oder  solches  vurch  tüchtige
  keute  versehen  lassen  koͤnne.

2)  Die  Verleihung  wird  zwar  Cameral=  Distriktsweise  vorgenommen,  hingegen  bleibe
sedew,  der  sich  in  Hinsicht  auf  die  erforderliche  Cautionsleistung  gehörig  ausweisen  wird,
unbenommen,  sich  auf  mehrere  Cameral-Distrikte  einzulassen,  so  wie  dagegen,  wenn  es  besenders
  verlangt  wird,  Ein  Cameral-Distrikt  auch  an  verschiedene  Salperer-Sieder  verliehen
  werden  kann.

3)  Die  bei  einigen  Cameral-Verwaltungen  über  einen  Theil  ihrer  Distrikte  bereits  bestehende
  Salpeter-Akkords  behalten  ihre  Wirksamkeit  auf  die  im  Contrakt  bestimmte  Zeit,
wenn  nicht  besondere  Umstände  ein  anderes  nothwendig  machen.  Deeret.  Stuttg.  im  Landwirthschaftl.
  Depart.  Königl.  Ob.  Finanz-Kammer,  den  2.  Mai  1800.

Königl.  Ob.  Justiz-Coll.  I.  Sen.  Die  Einsendung  der  Criminal-Tabelle  betr.

Es  werden  sämtliche  mit  Einsendung  der  Criminal=  Tabelle,  pro  IV.  Quartali  1808.
im  Rükstand  scch  noch  befindliche  Ober-Forst-Ober=  und  Yatrimonial-Aemter  hiemit  angewiesen,
  unter  Vermeidung  der  sonst  zu  gewarten  habenden  Strafe  die  Criminal-Tabelle  für
das  lezte  Quartal  vorigen  Jahrs  einzusenden.  Derret.  Eßlingen,  in  Königl.  Ober-Justig=Colleg.
  I.  Senats,  den  23.  April  109.

Decet  der  Königl.  Ober-Finanz-Kammer,  Depart.  der  indirekten  Steuern,
d.  d.  28.  April  1800.

In  Beziehung  auf  die  Disposition  der  Königl.  Zoll-Ordnung,  G.  ör.  und  die  General=
  Verordnung  vom  29.  Jul.  1808.  (Scaats=  und  Reg.  Blatt  Nr.  35))  wegen  des  Zolls
und  der  Accise  von  Feldprodukten  wird  auf  mehrere  Anfragen  folgende  Erläuterung  gegeben:

1)  das  Holz  gehört  Icht  unter  diejenigen  Feldproduke#e,  deren  Aus=  und  Einfuhr  nach
der  Bestimmung  der  erwähnten  General=  Verordnung  vom  29.  Jul.  180  8.  freigegeben  ist;

2)  die  Einfuhr  der  von  Innländern  auf  ausländischem  Territorio  selbst  erzeugten  Produkte
  blelbt  zollfrei,  auch  selbst,  wenn  ,

z)berGrmmEigenxhümersolcheProdukteattfbemFeldeaneinenanderannläm
der  verkauft,  in  welchem  Fall  nur  die  Verkaufs=  Accise  zu  erheben  ist;

4)  wenn  das  Prodyukt  von  disseitigem  Boden  an  einen  Ausländer  verkauft  wird,  se
ist  der  Ausgangszoll,  und  wenn  ein  Innländer  ein  solches  Produkt  vom  ausländischen  Territorio
  erkauft  und  einführt,  der  Eingangs-Zoll  zu  entrichten.  Stuttg.  den  38.  Apr.  1800.

DOecret  der  Königl.  Ober-FKinanz-Kammer,  Depart.  der  indirekten  Steuern,  die
Bier-Branntwein=  und  Essig-Accise  betr.  d.  d.  ZJ.  Mai  1800.  «
Art-VeranlassungverschiedenerAnfrageniuAnsehungdesAcrise-EinztigsvonBim
brauern,  Branntweinbrennern  und  Essigsiedern,  wird  die  Erlaͤuterung  gegeben,  daß  die
Bierbrauer,  Branntweinbrenner  und  Essigsieder  von  selbst  fabricirten  Getraäͤnken,  welche  sie
an  Schenk-  und  Zapfen-Wirthe,  es  sei  im  großen  oder  kleinen,  zum  Ausschank  verkaufen,
die  auf  3  kr.  vom  Gulden  gesezte  Wirthschafts-Accise,  von  welcher  alsdann  diese  Wirthe
seei  bleiben,  zu  entrichten  haben,  daß  aber  von  den  Getränken,  welche  an  Personen,  die