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Vierter Abschnitt.
Gemeindevertretung.
s. 49.
In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl der Stimmberechtigten
mehr als 40 beträgt, tritt mit dem Zeitpunkte, wo die Liste der Stimmberechtigten
diese Zahl nachweist (§. 39 Absatz 2), an die Stelle der Gemeindeversammlung
eine Gemeindevertretung.
Die Landgemeinden sind berechtigt und, falls der Kreisausschuß auf Antrag
Betheiligter oder im öffentlichen Interesse dies beschließt, verpflichtet, auch bei einer
geringeren Anzahl von Stimmberechtigten eine Gemeindevertretung im Wege orts.
statutarischer Anordnung einzuführen.
Die Gemeindevertretung besteht aus dem Gemeindevorsteher und den Schöffen,
sowie den gewählten Gemeindeverordneten, deren Zahl mindestens das Dreifache
der Zuerstgenannten betragen muß. Diese Zahl kann durch Ortsstatut auf
12, 15, 18 oder höchstens 24 erhöht werden.
. 50.
QZum Zwecke der Wahlen der Gemeindeverordneten werden die sämmtlichen
Stimmberechtigten einer Landgemeinde nach Maßgabe der von ihnen zu ent-
richtenden direkten Steuern (Gemeinde-, Kreis-, Provinzial- und Staatssteuern
mit Ausschluß der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen) in drei
Klassen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Klasse ein Drittel der
Gesammtsumme der Steuern fällt. Steuern, welche für Grundbesitz oder Ge-
werbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, kommen hierbei nicht
in Betracht.
Niemand kann zwei Klassen zugleich angehören; in die erste oder zweite
Klasse gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste oder
zweite Drittel fällt. Unter mehreren einen gleichen Steuerbetrag entrichtenden
Wählern entscheidet das Lebensalter und erforderlichenfalls das Loos darüber,
wer von ihnen zu der höheren Klasse zu rechnen ist.
» Jede Klasse wählt aus der Zahl der Stimmberechtigten ein Drittel der
Gemeindeverordneten, ohne dabei an die Wähler der Klasse gebunden zu sein.
Auch die nach §. 46 zur Stellvertretung berechtigten Personen sind wählbar,
können aber nur so lange Gemeindeverordnete sein, als die Stellvertretung dauert.
S. 51. „
Gehören zu einer Klasse mehr als 500 Wähler, so kann die Wahl nach
dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. Die Anzahl und die Grenzen der Wahl-
bezirke, sowie die Anzahl der in einem jeden zu wählenden Gemeindeverordneten
werden nach Maßgabe der Zahl der Stimmberechtigten von dem Gemeindevorsteher
(Gemeindevorstande) festgesezz.