Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

— 278 — 
d. 148. 
Soweit den Volksschulen die Eigenschaft von Gemeindeanstalten beiwohnt, 
kommen in Ansehung derselben die Bestimmungen dieses Gesetzes nur unter den 
aus den besonderen Gesetzen über die Volksschule sich ergebenden Einschränkungen 
zur Anwendung. 
d. 149. 
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes er- 
forderlichen Bestimmungen. 
Wegen der Vorbereitungen für die nothwendig werdenden Neuwahlen ist 
alsbald nach der Verkündigung des Gesetzes Anordnung zu treffen. Die Vollmacht 
der bisherigen Mitglieder der bestehenden Gemeindevertretungen erlischt mit dem 
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes; doch bleiben dieselben bis zur Einführung 
der neugewählten Gemeindeverordneten im Amte. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Amte befindlichen Gemeinde- 
vorsteher, Schöffen und sonstigen gewählten Gemeindebeamten verbleiben in dem- 
selben bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode. Ingleichen verbleiben im Amte die 
besoldeten Gemeindebeamten nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages. 
Denjenigen Gemeindeangehörigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes von einem Einkommen von mehr als 660 Mark bis ausschließlich 
900 Mark zur Staatssteuer eingeschätzt und zu den Gemeindelasten herangezogen 
sind, steht in derjenigen Gemeindeversammlung, welche erstmalig über die Frei- 
lassung der im F. 13 erwähnten Personen von den Gemeindelasten zu beschließen 
hat, ein Stimmrecht nach Maßgabe des §J. 48 Nr. 1 zu. Diese Beschlußfassung 
ist unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes herbeizuführen. 
Diese Bestimmung findet auf die Wahlen in die Gemeindevertretung sinn- 
gemäße Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Amsterdam, den 3. Juli 1891. 
(. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. 
Migquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Gr. v. Jedlitz. Thielen. 
Redigirt im Bureau des Sinatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.