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gesetzes für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (Gesetz-Samml. S. 435) wird
dementsprechend abgeändert.
Unberührt bleiben:
1) der §. 27 der Kreisordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887
(Gesetz= Samml. S. 209);
2) der Artikel III des Gesetzes vom 31. März 1882, insoweit derselbe
nicht durch das Gesetz, betreffend die Ausdehnung einiger Bestimmungen
des Gesetzes vom 31. März 1882 wegen Abänderung des Pensions-
gesetzes vom 27. März 1872 auf mittelbare Staatsbeamte, vom
1. März 1891 (Gesetz-Samml. S. 19) abgeändert ist.
Artikel II.
Im Falle der Pensionirung der Forstbeamten einer Landgemeinde in der
Rheinprovinz kommt bei Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit in Anrechnung,
während welcher der zu Pensionirende bei einer anderen Landgemeinde in der
Rheinprovinz als Forstbeamter angestellt gewesen ist. Der Umstand, daß der
Forstbeamte gleichzeitig im Dienste einer Landgemeinde und einer Stadtgemeinde
steht oder gestanden hat, kommt nicht in Betracht.
Das Gesetz, betreffend die Pensionsberechtigung der Gemeindeforstbeamten
in der Rheinprovinz, vom 11. September 1865 (Gesetz= Samml. S. 989) wird
dementsprechend abgeändert.
Artikel II.
Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die
Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er am
30. September 1891 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen
pensionirt worden wäre, so wird diese letztere Pension an Stelle der ersteren
bewilligt.
Artikel IV.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1891 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern"““ Nord Cap, den 21. Juli 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. v. Kaltenborn.
v. Heyden. Gr. v. Zedlitz. Thielen.
(Nr. 9480—9481.) 58“