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„Artikel II.
Die Rechte des Staates werden durch den Regierungspräsidenten ausgeübt:
1) in Betreff der Beschlüsse über Einführung eines neuen Vertheilungs-
maßstabes der Kirchenumlagen, sowie in Betreff der Vollstreckbarkeit
der Beschlüsse über Gemeindeumlagen (Artikel 3 Absatz 3);
2) bei Feststellung der Gemeindestatuten (Artikel 4);
3) in den Fällen der Artikel 5 und 8 des Gesetzes vom 2. Juni 1890,
soweit nicht im Artikel 1 dieser Verordnung die Ausübung der Rechte
dem Minister der geistlichen Angelegenheiten übertragen ist.
Artikel III.
Gegen die Verfügungen des Regierungspräsidenten geht die Beschwerde,
soweit nicht nach dem Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Juni 1890 die Klage bei
dem Oberverwaltungsgericht stattfindet, an den Oberpräsidenten. Dieser entscheidet
auf die Beschwerde endgültig.
6 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Januar 1891.
(#. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. v. Goßler. Herrfurth.
v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz= Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) das Allerhöchste Privilegium vom 24. September 1890 wegen Ausfertigung
auf den Inhaber lautender Stadtanleihescheine der Stadt Halberstadt im
Betrage von 600 000 Mark durch das Amtsblatt der Königl. Regierung
zu Magdeburg Nr. 45 S. 357, ausgegeben den 8. November 1890;
2) das unterm 25. Oktober 1890 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent-
wässerungsgenossenschaft zu Rokittnitz im Kreise Beuthen O. S. durch das
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Oppeln Nr. 46 S. 299, ausgegeben
den 14. November 1890)