Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.-  3.  —

 

Inhalt:  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  den  evangelisch-lutherischen
Kirchengemeinden  Bornheim,  Oberrad,  Niederrad,  Bonames,  Niederursel  und  Hausen,  S.  7.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publigzirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  w.,  S.  8.

 

r.  9431.)  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  den  evangelischlutherischen
  Kirchengemeinden  Bornheim,  Oberrad,  Niederrad,  Bonames,
Niederursel  und  Hausen.  Vom  13.  Januar  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  9  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1890  (Gesetz-Samml.
  S.  183)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  die  evangelischlutherischen
  Kirchengemeinden  Bornheim,  Oberrad,  Niederrad,  Bonames,  Niederursel
  und  Hausen  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  diesen
Gemeinden,  was  folgt:

Artikel  J.

Die  Rechte  des  Staates  werden  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegen—

heiten  ausgeübt:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  wenn  der  Werth  des  zu  erwerbenden  oder  des  zu
veräußernden  Gegenstandes,  oder  wenn  der  Betrag  der  Belastung  die
Summe  von  Zehntausend  Mark  übersteigt  (Gesetz  vom  2.  Juni  1890,
Artikel  5  Nr.  1)j

2)  bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben  (Artikel  5  Nr.  2)

3)  bei  der  Errichtung  neuer  für  den  Gottesdienst  bestimmter  Gebäude
(Artikel  5  Nr.  5)

4)  bei  der  Anlegung  von  Begräbnißplätzen  (Artikel  5  r.  6).
Ces.  Samml.  1891.  (Nr.  9431.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Februar  1891.