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3) Der Absatz 1 des §. 25 erhält nachstehenden Zusatz:
Werden die Ersatzwahlen mit den Ergänzungswahlen in ein und
demselben Wahlakte verbunden, so hat jeder Wähler getrennt zunächst
so viele Personen zu bezeichnen, als zur regelmäßigen Ergänzung der
Stadtverordnetenversammlung, und sodann so viele Personen, als zum
Ersatze der innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder zu
wählen sind.
Artikel IH. -
Die Vorschriften in den IF. 14, 21 und 25 der Städteordnung für die
Provinz Westfalen vom 19. März 1856 (Gesetz-Samml. S. 237)) in den S#. 13,
20 und 24 der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (Gesetz-
Samml. S. 406), in den §§. 25, 31 und 34 des Gemeindeverfassungsgesetzes
für die Stadt Frankfurt a. M. vom 25. März 1867 (Gesetz Samml. S. 401)
und in den §9. 39, 41 und 44 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und
Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein, vom
14. April 1869 (Gesetz-Samml. S. 589) werden den vorstehenden Bestimmungen
(Artikel I) entsprechend abgeändert oder ergänzt, die zuletzt genannten Paragraphen
mit der Maßgabe, daß auch in der Provinz Schleswig-Holstein die erforderlichen
Aenderungen (Artikel I) durch den Magistrat zu bewirken sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 1. März 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. v. Goßler. Herrfurth.
v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden.
(r. 9435—9430. 5“