Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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in dem betreffenden Pfarramt angestellt wäre, und in vier gleichen 
Raten an den auf den Dienstantritt folgenden Vierteljahrsterminen ent- 
richtet werden. Stirbt der Geistliche, so erlischt die Zahlungspflicht 
hinsichtlich der erst nach dem Tode fällig werdenden Raten. Ein vor 
Ablauf der Termine erfolgender Dienstabgang dagegen ändert die 
Zahlungspflicht nicht. 
4) Eine jährliche Abgabe, welche nach näherer Festsetzung des Konsistoriums 
von denjenigen Stellen, bei welchen eine Emeritirung nach diesem Gesetz 
stattfindet, während der ersten acht Jahre, vom Zeitpunkt dieser Emeri- 
tirung ab, an den Emeritirungsfonds zu entrichten ist. 
Diese Abgabe soll ein Viertel der letzten anrechnungsfähigen Dienst- 
einnahme, soweit diese dauernd mit der Pfarrstelle verbunden ist (§. 8), 
jedoch nicht mehr als 2 500 Mark betragen. 
Soweit und so lange durch diese dem Stelleninhaber obliegende 
Abgabe die jährliche Einnahme einer Pfarrstelle unter den Betrag 
herabgemindert wird, welcher nach dem Erachten des Konsistoriums als 
unumgänglich nöthig angesehen werden muß, ist die Einnahme der 
Stelle bis zu diesem Betrage durch Zuschuß der betreffenden Kirchen- 
kasse zu ergänzen. 
Ist nach dem Ermessen des Konsistoriums die betreffende Kirchen- 
gemeinde nicht im Stande, den erforderlichen Zuschuß aufzubringen, 
und können zu diesem Zweck Staatsbeihülfen nicht flüssig gemacht 
werden, so ist die Abgabe an den Emeritirungsfonds entsprechend 
herabzusetzen oder ganz in Wegfall zu bringen. 
Wenn es sich ergeben sollte, daß der Gesammtbetrag der von 
den Geistlichen zu zahlenden Dienstabgaben drei Zehntel der ganzen 
jährlichen Bedürfnißsumme übersteigt, so tritt eine entsprechende Kürzung 
der Dienstabgaben ein, welche denjenigen Dienstnachfolgern emeritirter 
Geistlichen zu gute kommt, welche am längsten die Dienstabgaben 
bezahlt haben, zunächst denjenigen, welche am 1. Januar des be- 
treffenden Jahres bereits sieben volle Jahre die Dienstabgabe geleistet 
haben. 
5) Ein Zuschuß der Gesammtsynodalkasse, dessen jährlicher Betrag nach 
Maßgabe des Bedürfnisses durch Beschluß des Konfistoriums allsährlich 
festgestellt wird. 
6) Die Zinsen interimistisch belegter Kassenbestände. 
Die ad 2, 3 und 4 erwähnten Abgaben werden durch die Probsteisynodal- 
kassen (in Lauenburg die Kreissynodalkasse) eingezogen und an den Emeritirungs- 
fonds abgeführt. 
S. 13. 
Die Zahlung der Ruhegehalte und Zuschüsse aus dem Emeritirungsfonds 
erfolgt vierteljährlich postmumerando auf Anweisung des Konsistoriums.
	        
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