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in dem betreffenden Pfarramt angestellt wäre, und in vier gleichen
Raten an den auf den Dienstantritt folgenden Vierteljahrsterminen ent-
richtet werden. Stirbt der Geistliche, so erlischt die Zahlungspflicht
hinsichtlich der erst nach dem Tode fällig werdenden Raten. Ein vor
Ablauf der Termine erfolgender Dienstabgang dagegen ändert die
Zahlungspflicht nicht.
4) Eine jährliche Abgabe, welche nach näherer Festsetzung des Konsistoriums
von denjenigen Stellen, bei welchen eine Emeritirung nach diesem Gesetz
stattfindet, während der ersten acht Jahre, vom Zeitpunkt dieser Emeri-
tirung ab, an den Emeritirungsfonds zu entrichten ist.
Diese Abgabe soll ein Viertel der letzten anrechnungsfähigen Dienst-
einnahme, soweit diese dauernd mit der Pfarrstelle verbunden ist (§. 8),
jedoch nicht mehr als 2 500 Mark betragen.
Soweit und so lange durch diese dem Stelleninhaber obliegende
Abgabe die jährliche Einnahme einer Pfarrstelle unter den Betrag
herabgemindert wird, welcher nach dem Erachten des Konsistoriums als
unumgänglich nöthig angesehen werden muß, ist die Einnahme der
Stelle bis zu diesem Betrage durch Zuschuß der betreffenden Kirchen-
kasse zu ergänzen.
Ist nach dem Ermessen des Konsistoriums die betreffende Kirchen-
gemeinde nicht im Stande, den erforderlichen Zuschuß aufzubringen,
und können zu diesem Zweck Staatsbeihülfen nicht flüssig gemacht
werden, so ist die Abgabe an den Emeritirungsfonds entsprechend
herabzusetzen oder ganz in Wegfall zu bringen.
Wenn es sich ergeben sollte, daß der Gesammtbetrag der von
den Geistlichen zu zahlenden Dienstabgaben drei Zehntel der ganzen
jährlichen Bedürfnißsumme übersteigt, so tritt eine entsprechende Kürzung
der Dienstabgaben ein, welche denjenigen Dienstnachfolgern emeritirter
Geistlichen zu gute kommt, welche am längsten die Dienstabgaben
bezahlt haben, zunächst denjenigen, welche am 1. Januar des be-
treffenden Jahres bereits sieben volle Jahre die Dienstabgabe geleistet
haben.
5) Ein Zuschuß der Gesammtsynodalkasse, dessen jährlicher Betrag nach
Maßgabe des Bedürfnisses durch Beschluß des Konfistoriums allsährlich
festgestellt wird.
6) Die Zinsen interimistisch belegter Kassenbestände.
Die ad 2, 3 und 4 erwähnten Abgaben werden durch die Probsteisynodal-
kassen (in Lauenburg die Kreissynodalkasse) eingezogen und an den Emeritirungs-
fonds abgeführt.
S. 13.
Die Zahlung der Ruhegehalte und Zuschüsse aus dem Emeritirungsfonds
erfolgt vierteljährlich postmumerando auf Anweisung des Konsistoriums.